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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
429
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N. d. Verstch. geg. d. Gefahren d. Secschifffahrt. ^29

Gefahren der See ausgesetzt wor-den ist;

3) den Unfall, worauf der Anspruchgestützt wird;

4) den Schaden und dessen Umfang.

Art. 887. '

Bei der Versicherung für fremdeRechnung hat außerdem der Versichertesich darüber auszuweisen, daß er demVersicherungsnehmer zum Abschluß desVertrags Auftrag ertheilt hat. Ist dieVersicherung ohne Auftrag geschlossen(Art. 786), so muß der Versicherte dieUmstände darthun, aus welchen hervorgeht,daß die Versicherung in seinem Interessegenommen ist.

Art. 388.

Als genügende Belege sind anzusehenim Allgemeinen solche Belege, welche imHandelsverkehr namentlich wegen derSchwierigkeit der Beschaffung anderer Be-weise nicht beanstandet zu werden pflegen,insbesondere

1) zum Nachweis des Interesse:

bei -der Versicherung des Schiffs dieüblichen Eigenthumsurkunden;bet der Versicherung von Gü-tern die Fakturen und Konnosse-mente, insofern nach Inhaltderselben der Versicherte zur