428 Fünftes Buch. Elfter Titel.
der Schaden in dem Ausfall, welcher darinsich gründet, daß der Gegenstand, welcherverbodmet oder für welchen die Haverei-gelder vorgeschossen oder verausgabt sind,zur Deckung der Bodmerei- oder Haverei-gelder in Folge spaterer Unfälle nicht mehrgenügt.
- Art. 835.
Der Versicherer hat den nach den Art.876 bis 834 zu berechnenden Schaden voll-ständig zu vergüten, wenn zum vollenWerthe versichert war, jedoch unbeschadetder Vorschrift des Art. 804; war nichtzum vollen Werthe versichert, so hat ernach Maaßgabe des Art. 796 nur einenverhältnißmäßigen Theil dieses Schadenszu vergüten.
Sechster Abschnitt.
Bezahlung des Schadens.
Art. 886.
Der Versicherte hat, um den Ersatzeines Schadens fordern zu können, eineSchadensberechnung dem Versicherer mit-zutheilen.
Er muß zugleich durch genügendeBelege dem Versicherer darthun:
t) sein Interesse;
2) daß der versicherte Gegenstand den
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