' B. d. Versich. geg. d. Gefahrend. Seeschifffahrt. 427
der bedungenen oder üblichen Fracht ver-loren sind«
Art. 883.
Bei imaginärem Gewinn oder Pro-vision, welche von der Ankunft der Gütererwartet werden, besteht der Schaden,wenn die Güter im beschädigten Zustandeankommen, in eben so vielen Prozentendes als Gewinn oder Provision versichertenBetrags, als der nach Art. 879 zu er-mittelnde Schaden an den Gütern Pro-zente des Versicherungswerths der letzterenbeträgt.
Hat ein Theil der Güter den Be-stimmungshafen nicht erreicht, so bestehtder Schaden in eben so vielen Prozentendes als Gewinn oder Provision versichertenBetrags, als der Werth des in dem Be-stimmungshafen nicht angelangten Theilsder Güter Prozente des Werths aller Gü-ter beträgt.
Wenn bei der Versicherung des ima-ginären Gewinns in Ansehung des nichtangelangten Theils der Güter die Voraus-setzungen des Art. 864 vorhanden sind, sokommt von dem Schaden der im Art.664 bezeichnete Ueberschuß in Abzug.
« '
Art. 834.
Bet Bodmerei - oder Havereigeldernbesteht im Fall eines partiellen Verlustes