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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
426
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426 Fünftes Buch. Elster Titel.

Schaden in eben so vielen Prozenten desVersicherungswerths, als Prozente desWerths der Güter verloren gegangen sind.

Art. 881.

Wenn Güter auf der Reise in Folgeeines Unfalls verkauft worden sind, so be-steht der Schaden in dem Unterschiedzwischen dem nach Abzug der Fracht, Zölleund Verkaufskosten sich ergebenden Rein-erlös der Güter und deren Versicherungs-werth.

Die übernommene Gefahr endet fürden Versicherer erst mit dem Verkauf derGüter; auch haftet der Versicherer fürden Eingang des Kaufpreises.

Die Bestimmungen der Art. 838 bis842 werden durch die Vorschriften diesesArtikels nicht berührt.

Art. 832.

Bei partiellem Verlust der Fracht bestehtder Schaden in demjenigen Theile der be-dungenen oder in deren Ermangelung derüblichen Fracht, welcher verloren ge-gangen ist.

Ist die Fracht tarirt und die Taxenach Vorschrift des vierten Absatzes desArt. 797 in Bezug auf einen von demVersicherer zu ersetzenden Schaden maaß-gebend , so besteht der Schaden in eben sovielen Prozenten der Taxe, als Prozente