Druckschrift 
Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
425
Einzelbild herunterladen
 

V. d. Verslch. g-g. d. Gefahren d. Seeschifffahrt. 42S

durch die Reparatur bei dem Verkauf desSchiffs ein höherer Erlös erzielt wor-den ist.

Art. 379.

Bei Gütern, welche beschädigt in demBestimmungshafen ankommen, ist durchBegleichung des Bruttowerths, den sie da-selbst im beschädigten Zustand wirklichhaben, mit dem Bruttowerth, welchen siedort im unbeschädigten Zustand habenwürden, zu ermitteln, wie viele Prozentedes Werths der Güter verloren sind.Eben so viele Prozente des Versicherungs-werths sind als der Betrag des Schadensanzusehen.

Die Ermittelung des Werths, wel-chen die Güter im beschädigten Zustandhaben, erfolgt durch öffentlichen Verkaufoder, wenn der Versicherer einwilligt, durchAbschätzung. Die Ermittelung des Werths,welchen die Güter im unbeschädigten Zu-stand haben würden, geschieht nach Maaß-gabe der Bestimmungen des ersten undzweiten Absatzes des Art. 612.

Der Versicherer hat außerdem dieBesichtigung/-, Abschätzungs- und Verkaufs-kosten zu tragen.

U»v ÄÄHksv»» Ä?? A6lt

m»6 830.chvvm nsövchT nzönsMn m

Ist ein Theil der Güter auf der

Reife verloren gegangen, so besteht der