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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
424
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Fünftes Auch. Elfter Titel.

Wege festgestellt, so ist der Versicherte demVersicherer gegenüber befugt, das Schiffoder das Wrack zum öffentlichen Verkaufzu bringen und besteht im Falle des Ver-kaufs der Schaden in dem Unterschiedezwischen dem Reinerlös und dem Ver-sicherungswerth.

Die übernommene Gefahr endet fürden Versicherer erst mit dem Verkaufedes Schiffs oder des Wracks; auch haftetder Versicherer für den Eingang desKaufpreises.

Bei der zur Ermittelung der Reparaturunwürdigkeit des Schiffs erforder-lichen Feststellung des Werths desselbenim unbeschädigten Zustande bleibt dessenVersicherungswerth, gleichviel ob diesertarirt ist oder nicht, außer Betrach^G

Art. 873.

Der Beginn der Reparatur schließtdie Ausübung des in dem vorhergehendenArtikel, dem Versicherten eingeräumtenRechts nicht aus, wenn erst später erheb-liche Schäden entdeckt werden, welche demVersicherten ohne sein Verschulden unbe-kannt geblieben waren.

Macht der Versicherte von dem Rechtenachträglich Gebrauch, so muß der Ver-sicherer die bereits aufgewendeten Repara-turkosten insoweit besonders vergüten, als