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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
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423
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V. d. Versich. geg. d. Gefahren d. Seeschifffahrt. 42Z

auf Verlangen die zur Erlangung oderVerwerthung des Gegenstandes erforderlicheHülfe leisten.

Die Kosten hat der Versicherer zuersetzen; auch hat derselbe den Versichertenans Verlangen mit einem angemessenenVorschusse zu versehen.

Art. 375.

Der Versicherte muß dem Versicherer,wenn dieser die Rechtmäßigkeit des Aban-dons anerkennt, auf Verlangen und aufKosten desselben über den nach Art. 872durch die Abandonerklärung eingetretenenUebergang der Rechte eine beglaubigteAnerkennungsurkunde (Abandonrevers) er-theilen und die auf die abandonnirtenGegenstande sich beziehenden Urkundenausliefern.

Art. 876.

Bei einem partiellen Schaden amSchiff besteht der Schaden in dem nachVorschrift der Art. 711 und 712 zu er-mittelnden Betrag der Reparaturkosten,soweit diese die Beschädigungen betreffen,welche dem Versicherer zur Last fallen.

Art. 877. M

Ist die Rcparaturunfähigkeit oderReparaturunwürdigkeit des Schiffs (Art.4-44) auf dem im Art. 499 vorgeschriebenen