V. d. Versich. geg. d. Gefahren d. Seeschifffahrt. 42Z
auf Verlangen die zur Erlangung oderVerwerthung des Gegenstandes erforderlicheHülfe leisten.
Die Kosten hat der Versicherer zuersetzen; auch hat derselbe den Versichertenans Verlangen mit einem angemessenenVorschusse zu versehen.
Art. 375.
Der Versicherte muß dem Versicherer,wenn dieser die Rechtmäßigkeit des Aban-dons anerkennt, auf Verlangen und aufKosten desselben über den nach Art. 872durch die Abandonerklärung eingetretenenUebergang der Rechte eine beglaubigteAnerkennungsurkunde (Abandonrevers) er-theilen und die auf die abandonnirtenGegenstande sich beziehenden Urkundenausliefern.
Art. 876.
Bei einem partiellen Schaden amSchiff besteht der Schaden in dem nachVorschrift der Art. 711 und 712 zu er-mittelnden Betrag der Reparaturkosten,soweit diese die Beschädigungen betreffen,welche dem Versicherer zur Last fallen.
Art. 877. M
Ist die Rcparaturunfähigkeit oderReparaturunwürdigkeit des Schiffs (Art.4-44) auf dem im Art. 499 vorgeschriebenen