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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
422
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Fünftes Buch. Elfter Titel.

glaubhafte Bescheinigungen über die Zeil>in welcher das Schiff den Abgangshafenverlassen hat, und über die Ntchtankunftdesselben im Bestimmungshafen währendder VerschollenheitSfrist.

Der Versicherte ist verpflichtet, bevder Abandonerklärung, soweit er dazu imStande ist, dem Versicherer anzuzeigen^ob und welche andere, den abandonnirtenGegenstand betreffende Versicherungen ge-nommen sind, und ob und welche Bod-mereischulden oder sonstige Belastungendarauf haften. Ist die Anzeige unter-blieben, so kann der Versicherer die Zahl-ung der Versicherungssumme so lange ver-weigern, bis die Anzeige nachträglich ge-schehen ist; wenn eine Zahlungsfrist be-dungen ist, so beginnt dieselbe erst mitdem Zeitpunkt, in welchem die Anzeigenachgeholt ist.

Art. 874.

Der Versicherte ist verpflichtet, auch»nach der Abandonerklärung für die Rett-ung der versicherten Sachen und für dieAbwendung größerer Nachtheile nach Vor-schrift des Art. 823 und zwar so lange zusorgen, bis der Versicherer selbst dazu imStande ist.

Erfährt der Versicherte, daß ein fürverloren erachteter Gegenstand wieder zumVorschein gekommen ist, so muß er diesdem Versicherer sofort anzeigen und ihm.

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