M. d. Versich. geg. d. Gefahren d. Seeschifffahrt. 421
welche dem Versicherten in Ansehung desabandonnirten Gegenstandes zustanden.
Der Versicherte hat dem VersichererGewahr zu leisten wegen der auf demabandonnirten Gegenstande zur Zeit derAbandonerkkärung haftenden dinglichenRechte, es sei denn, daß diese in Gefahrensich gründen, wofür der Versicherer nachdem Versicherungsvertrag aufzukommenhatte.
Wird das Schiff abandonnirt, so ge-bührt dem Versicherer desselben die Netto-Fracht der Reise, auf welcher der Unfallsich zugetragen hat, soweit die Fracht erstnach der Abandonerklärung verdient ist.Dieser Theil der Fracht wird nach denfür die Ermittelung der Distanzfrachtgeltenden Grundsäßen berechnet.
Den hiernach für den Versichertenentstehenden Verlust hat, wenn die Frachtselbstständig versichert ist, der Versichererder letzteren zu tragen.
Art. 873.
Die Zahlung der Versicherungssummekann erst verlangt werden, nachdem diezur Rechtfertigung des Abandons dienen-den Urkunden dem Versicherer mitgetheiltsind und eine angemessene Frist zur Prüf-ung derselben abgelaufen ist. Wird we-gen Verschollenheit des Schiffs abandonnirt,so gehören zu den mitzutheilenden Urkunden