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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
420
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420 Fünftes Buch. Elfter Titel.

zustehenden Rechte die Versicherungssummeerstatten und mit dem Ersatz eines etnmerlittenen Partialschadens sich begnügen.

Art. 870.

Die Abandonerklärung muß, umgültig zu sein, ohne Vorbehalt oder Be-dingung erfolgen und auf den ganzen ver-sicherten Gegenstand sich erstrecken, soweitdieser zur Zeit des Unfalls den Gefahrender See ausgesetzt war.

Wenn jedoch nicht zum vollen Werthversichert war, so ist der Versicherte nurden verhältnißmäßigen Theil des versicher-ten Gegenstandes zu äbandonniren ver-pflichtet. ,

Die Abandonerklarung ist unwider-ruflich.

Art. 37l.

Die Abandonerklärung ist ohne recht-liche Wirkung, wenn die Thatsachen, aufwelche sie gestützt wird, sich nicht bestätigenoder zur Zeit der Mittheilung der Er-klärung nicht mehr bestehen. Dagegenbleibt sie für beide Theile verbindlich,wenn auch später Umstände sich ereignen,deren früherer Eintritt das Recht zumAbandon ausgeschlossen haben würde.

Art. 372.

Durch die Abandonerklärung gehenauf den Versicherer alle Rechte über.