V. d. Verfkch. geg. d. Gefahren d. Seeschifffahrt. 4 IS
einem europaischen Hafen oder in einemeuropäischen Meere oder in einem, wennauch nicht zu Europa gehörenden Theiledes mittelländischen, schwarzen oder azow-schen Meeres sich zugetragen hat. Inden übrigen Fällen betragt die Abandon-frist neun Monate.
Die AbandoUftist beginnt mit demAblauf der in den Art. 865 und 366 be-zeichneten Fristen.
Bei der Rückversicherung beginnt dieAbandonfrist mit dem Ablaufe des Tags,an welchem dem Rückversicherten von demVersicherten der Abandon erklärt wor-den ist.
Art. 369.
Nach Ablauf der Abandonfrist istder Abandon unstatthaft, unbeschadet desRechts des Versicherten, nach Maaßgabeder sonstigen Grundsätze Vergütung einesSchadens in Anspruch zu nehmen.
Ist im Falle der Verschollenhcit desSchiffs die Abandonfrist versäumt, sokann der Versicherte zwar den Ersatz einesTotalschadens fordern; er muß jedoch,wenn die versicherte Sache wieder zumVorschein kommt, und sich dabei ergibt,daß ein Totalverlust nicht vorliegt, aufVerlangen des Versicherers gegen Verzichtdes' Letzteren auf die in Folge Zahlungder Versicherungssumme nach Art. 863 ihm
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