418 Fünftes Buch. Elfter TueU
scher Haftn ist, bei Segel -- undDampfschiffen sechs, neun oder zwölfMonate, je nachdem die Durch-schnittsdauer der Reise nicht überzwei oder nicht über drei oder mehrals drei Monate beträgt.
Im Zweifel ist die längere Frist abzu-warten.
Art. 867.
Die Verscholleuheitsfrist wird vondem Tage an berechnet, an welchem dasSchiff die Reise angetreten hat. Sindjedoch seit dessen Abgange Nachrichten vondemselben angelangt, so wird von demTage an, bis zu welchem die letzte Nach-richt reicht, diejenige Frist berechnet, welchemaaßgebend sein würde, wenn das Schiffvon dem Punkt, an welchem es nachsicherer Nachricht zuletzt sich befnnden hat,abgegangen wäre.
^ Art. 863.^^ ^vt!
Die Abandonerklärung muß demVersicherer innerhalb der Abandonftistzugegangen sein.
Die Abandonfrist betragt sechs Monate,wenn im Falle der Vcrschollenheir (Art,865 Ziff. l) der Bestimmungshafen eineuropäischer Hafen ist und wenn im Falleder Aufbringung, AnHaltung oder Nehmung (Art. 665 Ziffer 2) der Unfall in