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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
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417
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V. d. Verflch. geg. d. Gefahren d. Seeschifffahrt. 417

e) in einem Gewässer jenseits deseinen jener Vorgebirge.

Die Fristen werden von dem Tag anberechnet, an welchem dem Versicherer derUnfall durch den Versicherten angezeigt ist(Art. 822).

Ujävsonül s,6 5>i l-^mxArt. 366.

Ein Schiff, welches eine Reise ange-treten hat, ist als verschollen anzusehen,wenn es innerhalb der Verschollenheitsftistden Bestimmungshafen nicht erreicht hat,auch innerhalb dieser Frist den Betheilig-ten keine Nachrichten über dasselbe zuge-gangen sind.

Die Verschollenheitsftist beträgt:

t) wenn sowohl der Abgangshafen alsder Bestimmungshafen ein europäi-scher Hafen ist, bei Segelschiffensechs, bei Dampfschiffen vier Monate ;

2) wenn entweder nur der Abgangs-hafen oder nur der Bestimmungs-hafen ein nichteuropäischer Hafen ist,falls derselbe diesseits des Vorge-birges der guten Hoffnung und desKap Horn belegen ist, bei Segel- undDampfschiffen neun Monate, fallsderselbe jenseits des einen jener Vor-gebirge belegen ist, bei Segel- undDampfschiffen zwölf Monate;

3) wenn sowohl der Abgangs- als derBestimmungshafen ein nichteuropai-

Handelsgesetzbuch. 27