416 Fünftes Buch. Elflkr Tüel.
Art. 365.
Der Versicherte ist befugr, die Zahl-ung der Versicherungssumme zum vollenBetrage gegen Abtretung der in Betreffdes versicherten Gegenstandes ihm zusteh-enden Rechte in folgenden Fällen zu ver-langen (Abandon):
1) wenn das Schiff verschollen ist;
2) wenn der Gegenstand der Versicher-ung dadurch bedroht ist, daß dasSchiff oder die Güter unter Embargogelegt, von einer kriegführenden Machtaufgebracht, auf andere Weise durchVerfügung von hoher Hand ange-halten oder durch Seeräuber ge-nommen und während einer Fristvon sechs, neun oder zwölf Monatennicht freigegeben sind, je nachdemdie Aufbringung, AnHaltung oderNehmung geschehen ist:
a. in einem europäischen Hafenoder in einem europäischenMeere oder in einem, wennauch nicht zu Europa gehörendenTheile des mittelländischen,schwarzen oder azow'schen Meeres,oder
b. in einem anderen Gewässer,jedoch diesseits des Porge-birges der guten Hoffnung unddes Kap Horn , oder