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Ä?. d. Versich. geg. d. Gefahren d. Sccsckifffahrt. 415
gerettet, so kommt der Erlös des Ge-retteten von der Versicherungssumme inAbzug. War nicht zum vollen Werthversichert, so wird nur ein verhaltnißmäßigerTheil des Geretteten von der Versicherungs-summe abgezogen.
Mit der Zahlung der Versicherungs-summe gehen die Rechte des Versichertenan der versicherten Sache auf den Ver-sicherer über.
Erfolgt erst nach der Zahlung der Ver-sicherungssumme eine vollständige oder theil-weise Rettung, so hat auf das nachträg-lich Gerettete nur der Versicherer Anspruch.War nicht zum vollen Werth versichert,so gebührt dem Versicherer nur ein ver-haltnißmäßiger Theil des Geretteten. >
Art. 864.
Sind bei einem Totalverlust in An-sehung des imaginären Gewinns (Art. 860)die Güter während der Reise so günstigverkauft, daß der Reinerlös mehr betragt,als der Versicherungswert!) der Güter,oder ist für dieselben, wenn sie in Fällender großen Haverei aufgeopfert sind oderwenn dafür nach Maaßgabe der Art. 612und 613 Ersatz geleistet werden muß, mehrals jener Werth vergütet, so kommt vonder Versicherungssumme des imaginärenGewinns der Ueberschuß in Abzug.