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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
414
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414 Fünftes Buch.. Elfter Titel.

Fracht liegt vor, wenn die ganze Frachtverloren gegangen ist.

Art. 860.

Ein Totalverlust in Ansehung desimaginären Gewinns oder in AnsehungFer Provision, welche von der Ankunftder Güter am Bestimmungsort erwartetwerden, liegt vor, wenn die Güter denBestimmungsort nicht erreich! haben.

Art. 361.

Ein Totalverlust in Ansehung derBodmerei- oder Havereigelder liegt vor,wenn die Gegenstande, welche verbodmetoder für welche die Havereigelder vorge-schossen oder verausgabt sind, entweder voneinem Totalverlust oder dergestalt von an-deren Unfällen betroffen sind, daß in Folgeder dadurch herbeigeführten Beschädigungen,Verbodmungen oder sonstigen Belastungenzur Deckung jener Gelder nichts übrig ge-blieben ist.

Art. 862.

Im Falle des Totalverlustes hat derVersicherer die Versicherungssumme zumvollen Betrage zu zahlen, jedoch unbe-schadet der nach Vorschrift des Art. 804etwa zu machenden Abzüge.

Art. 863.

Ist im Falle des Tolalverlustes vorder Zahlung der Versicherungssumme etwas