V d. Versich. geg. d. Gefahren d. Sceschifffahrr. 413
t) nur unter Anwendung ungewöhn-licher Maaßregeln als: Kappen derMasten, Werfen oder Löschung einesTheils der Ladung u. dgl., oderdurch den Eintritt einer ungewöhn-lich hohen Fluth, nicht aber aus-schließlich durch Anwendung gewöhn-licher Maaßregeln als Winden aufden Anker, Backstellen der Segelu. dgl., oder:
2) erst nachdem das Schiff durch dasFestgerarhen einen erheblichen Scha-den am Schiffskörper erlitten hat.
Fünfter Abschnitt.
Umfang des Schadens.
Art. 853.
Ein Totalverlust des Schiffs oderder Güter liegt vor, wenn das Schiff oderdie Güter zu Grunde gegangen oder demVersicherten ohne Aussicht auf Wieder-erlangung entzogen sind, namentlich wennsie unrettbar gesunken oder in ihrer ur-sprünglichen Beschaffenheit zerstört oderfür gute Prise erklärt sind. Ein Total-verlust des Schiffs wird dadurch nichtausgeschlossen, daß einzelne Theile desWracks oder des Inventars gerettet sind.
Art. 859.Ein -Totalverlust in Ansehung der