-412 Fünftes Buch. Elfter Titel.
4 erwähnten Beitrage, Aufopferungen undKosten, für die tarin untcr Ziffer 3 er-wähnten Kosten aber nur dann, wenn siezur Abwendung eines ihm zur Last fallen-den Verlustes verausgabt sind.
Eine Beschädigung, welche. erweislichohne Selbstentzündung durch Feuer oderdurch Löschung eines solchen Feuers oderdurch Beschießen entstanden ist, wird alseine solche Beschädigung, von welcher derVersicherer durch die Klausel befreit wird.,nicht angesehen.
Art. 856.
Wenn der Vertrag mit der Klausel:„frei von Bruch außer im Strandungs-fall" abgeschlossen ist, so finden die Be-stimmungen des vorstehenden Artikels mitder Maaßgabe Anwendung, daß der Ver-sicherer für Bruch insoweit haftet, alser nach dem vorstehenden Artikel für Be-schädigung aufkommt.
Art. 857.
Eine Strandung im Sinne der Art.855 und 856 ist vorhanden, wenn dasSchiff unter nicht gewöhnlichen Verhält-nissen der Schifffahrt auf den Grund fest-geräth und entweder:
nicht wieder flott wird, oderzwar wieder flott wird, jedoch ent-weder: