V. d. Versich. geg. d. Gefahreil d. Seeschiffsahrt. 411
lich verdorben und in ihrer ursprünglichenBeschaffenheit zerstört den Bestimmungs-hafen erreichen oder während der Reisewegen Beschädigung und drohenden Ver-derbs verkauft worden sind, es sei denn,daß das Schiff oder das Leichterfahrzeug,worin die versicherten Güter sich befinden,gestrandet ist. Der Strandung werdenfolgende Seeunfälle gleichgeachtet: Kentern,Sinken, Zerbrechen des Rumpfs, Schei-tern und jeder Seeunfall, wodurch dasSchiff oder Leichterfahrzeug reparaturun-fähig geworden ist.
Hat eine Strandung oder ein diesergleichzuachtender anderer .Seeunfall sichereignet, so haftet der Versicherer fürjede drei Prozent übersteigende (Art« 849)Beschädigung, welche in Folge eines solchenSeeunfalls entstanden ist, nicht aber für' einesonstige Beschädigung. Es wird bis zumNachweis des Gegentheils vermuthet, daßeine Beschädigung, welche möglicherweiseFolge des eingetretenen Seeunfalls seinkann, in Folge desselben entstanden ist.
Für jeden Schaden, welcher nicht auseiner Beschädigung entstanden ist, haftetder Versicherer, ohne Unterschied, ob eineStrandung oder ein anderer der erwähntenUnfälle sich zugetragen hat oder nicht, in der-selben Weise, als wenn der Vertrag ohne dieKlausel abgeschlossen wäre. Jedenfalls hafteter für die im Art. 338 unter Ziff. 1, 2 und
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