410 Fünftes Buch. Elster Titel.
in Folge eines Unfalls vor Er-reichung des Bestimmungshafenswegen Reparaturunfähigkeit oderwegen Reparaturunwürdigkeit ver-kauft wird (Art. 877);
2) bei der auf Güter sich beziehenden-Versicherung, wenl: die Güter oderein Theil derselben in Folge einesUnfalls den Bestimmungshafen nichterreichen, insbesondere wenn sie vorErreichung desselben in Folge einesUnfalls verkauft werden. Erreichendie Güter den Bestimmungshafen,so haftet der Versicherer weder füreine Beschädigung noch für einenVerlust, welcher Folge einer Be-schädigung ist.
Ueberdieß hat der Versicherer inkeinem Falle die in dem Art. 838 unterZiffer 1 bis 4 erwähnten Beiträge, Auf-opferungen und Kosten zu tragen.
Art. 855.
Wenn der Vertrag mit der Klausel:„frei von Beschädigung außer im Strand-ungsfall" abgeschlossen ist, so haftet derVersicherer nicht für einen Schaden, welcheraus einer Beschädigung entstanden ist,ohne Unterschied, ob derselbe in einer Werths-verringerung oder in einem gänzlichen odertheilwcisen Verlust und insbesondere darinbesteht, daß die versicherten Güter gänz-