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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
409
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V. d. Versich. geg. d. Gefahren d. Seeschifffahrt. 409

für Nehmung, Beschädigung, Ver-nichtung und Plünderung durchKriegsschiffe und Kaper,

für die Kosten, welche entstehen ausder AnHaltung und Reklamirung,aus der Blokade des Aufenthalts-hafens, »oder der Zurückweisungvon einem blokirten Hafen oderaus dem freiwilligen Aufenthaltwegen Kriegsgefahr,

für die nachstehenden Folgen einessolchen Aufenthalts: Verderb undVerminderung der Güter, Kostenund Gefahr ihrer Entlöschung undLagerung, Kosten ihrer Weiterbe-förderung.

Im Zweifel wird angenommen, daßein eingetretener Schaden durch Kriegsgefahrnicht verursacht sei.

Art. 854.

Wenn der Vertrag mit der Klausel:für behalten? Ankunft" abgeschlossen ist,so endet die Gefahr für den Versichererschon mit dem Zeitpunkt, in welchem dasSchiff im Bestimmungshafen am gebräuch-lichen oder gehörigen Platze den Ankerhat fallen lassen oder befestigt ist.Auch haftet der Versicherer nur:t) bei der auf das Schiff sich beziehendenVersicherung, wenn entweder einTotalvcrlust eintritt, oder wenn dasSchiff abandonnirt (Art. 865) oder