403 KünfteS Buch. Elster Titel.
wenn der Vertrag mit der Klausel: „freivon Kriegsmolest" abgeschlossen ist, — seendet die Gefahr für den Versicherer mitdem Zeitpunkt, in welchem die Kriegsge-fahr auf die Reise Einfluß zu üben be-ginnt, insbesondere also, wenn der Antrittoder die Fortsetzung der Reise durch Kriegs-schiffe, Kaper oder Blokade behindert oderzur Vermeidung der Kriegsgefahr aufge-schoben wird, wenn das Schiff aus einemsolchen Grunde von seinem Wege abweicht,oder wenn der Schiffer durch Kriegsbe-lästigung die freie Führung des Schiffsverliert.
Art. 853.
Ist vereinbart, daß der Versichererzwar nicht die Kriegsgefahr übernehme,alle übrigen Gefahren aber auch nachEintritt einer Kriegsbelästigung tragensolle, — welche Vereinbarung namentlichangenommen wird, wenn der Vertrag mirder Klausel: „nur für Seegefahr" abge-schlossen ist —, so endet die Gefahr fürden Versicherer erst mit der Kondemnationder versicherten Sache, oder sobald sie ge-endet hätte, wenn die Kriegsgefahr nichtausgenommen worden wäre, der Versichererhaftet aber nicht für die zunächst durchKriegsgefahr verursachten Schäden, alsoinsbesondere nicht:
für Konfiskation durch kriegführendeMächte,