Druckschrift 
Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
408
Einzelbild herunterladen
 

403 KünfteS Buch. Elster Titel.

wenn der Vertrag mit der Klausel:freivon Kriegsmolest" abgeschlossen ist, seendet die Gefahr für den Versicherer mitdem Zeitpunkt, in welchem die Kriegsge-fahr auf die Reise Einfluß zu üben be-ginnt, insbesondere also, wenn der Antrittoder die Fortsetzung der Reise durch Kriegs-schiffe, Kaper oder Blokade behindert oderzur Vermeidung der Kriegsgefahr aufge-schoben wird, wenn das Schiff aus einemsolchen Grunde von seinem Wege abweicht,oder wenn der Schiffer durch Kriegsbe-lästigung die freie Führung des Schiffsverliert.

Art. 853.

Ist vereinbart, daß der Versichererzwar nicht die Kriegsgefahr übernehme,alle übrigen Gefahren aber auch nachEintritt einer Kriegsbelästigung tragensolle, welche Vereinbarung namentlichangenommen wird, wenn der Vertrag mirder Klausel:nur für Seegefahr" abge-schlossen ist, so endet die Gefahr fürden Versicherer erst mit der Kondemnationder versicherten Sache, oder sobald sie ge-endet hätte, wenn die Kriegsgefahr nichtausgenommen worden wäre, der Versichererhaftet aber nicht für die zunächst durchKriegsgefahr verursachten Schäden, alsoinsbesondere nicht:

für Konfiskation durch kriegführendeMächte,