V. d. Verslch. geg. d. Gefahren d. Seeschifffahrt. 407
Ist das Schiff auf Zeit oder aufmehrere Reisen versichert, so sind die dreiProzent für jede einzelne Reise zu berech-nen. Der Begriff der Reise bestimmt sichnach der Vorschrift des Art. 760.
»Art. 850.
Die im Art. 833 unter Ziffer t bis 3erwähnten Beiträge, Aufopferungen undKosten muß der Versicherer ersetzen, auchwenn sie drei Prozent des Versicherungs-werths nicht erreichen. Dieselben kommenjedoch bei der Ermittelung der im Art.849 bezeichneten drei Prozent nicht in Be-rechnung.
Art. 85i.
Ist vereinbart, daß der VersichererDon bestimmten Prozenten frei sein soll,so kommen die in den Art. 849 und 850enthaltenen Vorschriften mit der Maaß-gabe zur Anwendung, daß an Stelle derdort erwähnten drei Prozent die im Ver-trage angegebene Anzahl von Prozenten tritt.
H^z. g ^
Ist vereinbart, daß der Versicherer dieKriegsgefahr nicht übernehme, auch dieVersicherung rücksichtlich der übrigen Ge-fahren nur bis zum Eintritt einer Kriegs-belästigung dauern solle, — welche Ver-einbarung namentlich angenommen wird.