Druckschrift 
Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
406
Einzelbild herunterladen
 

406 Fünftes Buch. Elster Tilel.

zeichnung der Beschaffenheit und unmittel-baren Folgen desselben angezeigt, sondernauch alle sonstigen auf den Unfall sich be-ziehenden Umstände mitgetheilt hat, soweitdie letzteren dem Versicherten bekannt sind.

Art. 847..

Im Falle nicht zum vollen Wertheversichert ist, haftet der Versicherer für dieim Art. 338 unter Ziffer 1 bis 4 erwähntenBeiKäge, Aufopferungen und Kosten nurnach Verhältniß der Versicherungssummezum Versicherungswerth.,

Art. 848.

Die Verpflichtung des Versicherers,einen Schaden zu ersetzen, wird dadurchnicht wieder aufgehoben oder geändert, daßspäter in Folge einer Gefahr, welche derVersicherer nicht zu tragen hat, ein neuerSchaden und selbst ein Totalverlust ein-

M ^Hchsw «ß M« ^A^ ^ckM M»6Art. 849.

Besondere Havereien, wenn sie ohnedie Kosten der Ermittelung und Feststellungdes Schadens (Art. 833 Ziffer 4) dreiProzent des Versicherungswerths nichtübersteigen, hat der Versicherer nicht zuersetzen, wenn sie aber mehr als drei Pro-zent betragen, ohne Abzug der drei Prozentzu vergüten.