V. d. Versich. geg. d. Gefahren d. Seeschifffahrt. 405
sondere von der Verpflichtung, die Kostenzu erstatten, welche zur Rettung, Erhalt-ung und Wiederherstellung der versichertenSachen erforderlich sind.
War zur Zeit des Eintritts des Un-falls ein Theil, der versicherten Sachen dervom Versicherer zu tragenden Gefahr be-reits entzogen, so hat der Versicherer, ^welcher von dem Rechte dieses ArtikelsGebrauch macht, den auf jenen Theilfallenden Theil der Versicherungssummenicht zu entrichten.
Der Versicherer erlangt durch Zahl-ung der Versicherungssumme keinen An-spruch auf die versicherten Sachen.
Ungeachtet der Zahlung der Ver-sicherungssumme bleibt der Versicherer zumErsatz derjenigen Kosten verpflichtet, welcheauf die Rettung, Erhaltung oder Wieder-herstellung der versicherten Sachen ver-wendet sind, bevor seine Erklärung, vondem Rechte Gebrauch zu machen, demVersicherten zugegangen ist.
Art. 846.
Der Versicherer muß seinen Entschluß,daß er von dem im Art. bezeichnetenRechte Gebrauch machen wolle, bei Ver-lust dieses Rechts dem Versicherten spätestensam dritten Tage nach Ablauf desjenigenTages erklären, an welchem ihm der Ver-sicherte nicht allein den Unfall unter Be-