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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
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404
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404 Fünftes Buch. Elfter Titel.

den nur bis auf Höhe der Versicherungs-summe.

Er hat jedoch die in Art. 838 unterZiffer 3 und 4 erwähnten Kosten voll-ständig zu erstatten, wenngleich die hiernachim Ganzen zu zahlende Vergütung dieVersicherungssumme übersteigt.

Sind in Folge eines Unfalls solcheKosten bereits aufgewendet, z. B. Loskaufs-oder Reklamekosten verausgabt, oder sindzur Wiederherstellung oder Ausbesserungder durch den Unfall beschädigten Sachebereits Verwendungen geschehen, z. B. zueinem solchen Zwecke Havereigelder veraus-gabt, oder sind von dem Versicherten Beiträgezur großen Haverei bereits entrichtet, oder isteine persönliche Verpflichtung des Vetsicher-ten zur Entrichtung solcher Beiträge be-reits entstanden, und ereignet sich späterein neuer Unfall, so haftet der Versichererfür den durch den späteren Unfall ent-stehenden Schaden bis auf Höhe derganzen Versicherungssumme ohne Rücksichtauf die ihm zur Last fallenden früherenAufwendungen und Beiträge.

Art. 845.

Der Versicherer ist nach Eintritteines Unfalls berechtigt, durch Zahlungder vollen Versicherungssumme von llenweiteren Verbindlichkeiten aus dem Ver-sicherungsvertrage sich zu befreien, insbe-