Druckschrift 
Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
403
Einzelbild herunterladen
 

P. d. Vcrsich. geg. d. Gefahren d. Seeschifffahrt. -!03

sicherten gegenüber insoweit anzufechten,als ein von dem Versicherten selbst er-littener Schaden, für welchen ihm nachdem 'am Orte der Aufmachung der Dis-pache geltenden Rechte eine Vergütungnicht gebührt hatte, gleichwohl als großeHaverei behandelt worden ist.

Art. 842.

Wegen eines von dem Versichertenerlittenen, zur großen Haverei gehörendenoder nach den Grundsätzen der letzteren zubeurtheilenden Schadens haftet der Ver-sicherer, wenn die Einleitung des, die Fest-stellung und Vertheilung des Schadensbezweckenden ordnungsmäßigen Verfahrensstattgefunden hat, in Ansehung der Bei-träge, welche dem Versicherten zu entrichtensind, nur insoweit, als der Versicherte dieihm gebührende Vergütung auch im Rechts-wege, sofern er diesen füglich betretenkonnte, nicht erhalten hat.

Art. 843.

Ist die Einleitung des Verfahrensohne Verschulden des Versicherten unter-blieben, so kann derselbe den Versichererwegen des ganzen Schadens nach Maaß-gabe des Versicherungsvertrags unmittel-bar in Anspruch nehmen.

Art. 844.

Der Versicherer haftet für den Scha-

2S*