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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
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402
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402 Fünftes Buch. Elfter Titel.

nicht anzusehen ist, den Ersatz des Scha-dens von dem Versicherer nicht aus demGrunde fordern, weil der Schaden nacheinem anderen Rechte, insbesondere nachdem Rechte des Vcrsicherungsorts, großeHaverei sei.

Art. 840.

Der Versicherer haftet jedoch nicht fürdie im vorstehenden Artikel erwähntenBeiträge, insoweit dieselben in einem Un-fall sich gründen, für welchen der Ver-sicherer nach dem Versicherungsvertragenicht haftet.

Art. 84t.

Ist die Dispache von einer durchGesetz oder Gebrauch dazu berufenen Per-son aufgemacht, so kann der Versicherer die-selbe wegen Nichtübereinstimmung mit demam Ort der Aufmachung geltenden Recheund der dadurch bewirkten Benachtheilig-ung des Versicherten nicht anfechten, es-set denn, daß der Versicherte durch.mangel-hafte Wahrnehmung seiner Rechte die Be-nachteiligung verschuldet hat.

Dem Versicherten liegt jedoch ob,die Ansprüche gegen die zu seinem Nach-theil Begünstigten dem Versicherer abzu-treten^.,..

Dagegen ist der Versicherer befugt^in allen Fällen die Dispache dem Ver-