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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
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401
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SZ. d. Vcrslch. geg. d. Gefahren d. Seeschifffahrt. 401

Kosten (Art. 823), selbst wenn dieergriffenen Maaßregeln erfolglos ge-blieben sind;

4) die zur Ermittelung und Feststellungdes dem Versicherer zur Last fallen-den Schadens erforderlichen Kosten,insbesondere die Kosten der Be-sichtigung, der Abschätzung, des Ver-kaufs und der Anfertigung derDispache.

Art. 339.

In Ansehung der Beiträge zur großenHaverei und der nach den Grundsätzender großen Haverei zu beurtheilenden Bei-träge bestimmen sich die Verpflichtungendes Versicherers nach der, am gehörigenOrte im Inland oder im Ausland, imEinklang mit dem am Ort der Aufmachunggeltenden Rechte aufgemachten Dispache.Insbesondere ist der Versicherte, welchereinen zur großen Haverei gehörendenSchaden erlitten hat, nicht berechtigt, vondem Versicherer mehr als den Betrag zufordern, zu welchem der Schaden in derDispache berechnet ist; andrerseits haftetder Versicherer für diesen ganzen Betrag,ohne daß namentlich der Versicherungs-werth maaßgebend ist.

Auch kann der Versicherte, wenn derSchaden nach dem am Orte der Aufmach-ung geltenden Recht als große Haverei

Handelsgesetzbuch. 26