400 Fünftes Buch. Elfter Titel.
Häfen geschlossen oder dem Versichertendas Recht vorbehalten ist, mehrere Häfenanzulaufen,- so ist dem Versicherten nurgestattet, die Häfen nach der vereinbartenoder in Ermangelung einer Vereinbarungnach der den Schifffahrtsverhältnissen ent-sprechenden Reihenfolge zu besuchen; er istjedoch zum Besuch aller einzelnen Hafennicht verpflichtet.
Die in der Polize enthaltene Reihen-folge wird, insoweit nicht ein Anderes er-hellt, als die vereinbarte angesehen.
Art. 833^
Dem Versicherer fallen zur Last:t) die Beiträge zur großen Havereimit Einschluß derjenigen, welche derVersicherte selbst wegen eines vonihm erlittenen Schadens zu tragenhat; die in Gemäßheit der Art. 637und 734 nach den Grundsätzen dergroßen Haverei zu beurtheilendenBeiträge werden den Beitragen zurgroßen Haverei gleich geachtet;
2) die Aufopferungen, welche zur großenHaverei gehören würden, wenn dasSchiff Güter und zwar andere alsGüter des Rheders an Bord ge-habt hätte;
3) die sonstigen zur Rettung sowie zurAbwendung größerer Nachtheile noth-wendig oder zweckmäßig aufgewendeten