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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
399
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V. d. Verstch. geg. d. Gefahrend. Seeschifffahrr. 399

Vereinbarung als verlängert bis zur An-kunft des Schiffs im nächsten Bestimmungs-hafen und, falls in diesem gelöscht wird,bis zur Beendigung der Löschung (Art.827). Der Versicherte ist jedoch befugt,die Verlängerung durch eine dem Ver-sicherer, so lange das Schiff noch nichtunterwegs ist, kundzugebende Erklärungauszuschließen.

Im Falle der Verlängerung hat derVersicherte für die Dauer derselben und,wenn die Verschollenheit des. Schiffs ein-tritt, bis zum Ablauf der Verschollenheits-frist die vereinbarte Zeitprämie fortzuent-richten.

Ist die Verlängerung ausgeschlossen,so kann der Versicherer, wenn die Ver-schollenheitsfrist über die Versicherungszeithinausläuft, auf Grund der Verschollenheitnicht in Anspruch genommen werden.

Art. 836.

Bei einer Versicherung nach einemoder dem anderen unter mehreren Häfenist dem Versicherten gestattet, einen dieserHäfen zu wählen; bei einer Versicherungnach einem und einem anderen oder nacheinem und mehreren anderen Häfen ist derVersicherte zum Besuch eines jeden derbezeichneten Häfen befügt.

Art. 837.Wenn die Versicherung nach mehreren