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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
398
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393 Fünftes Buch. Elster Titel.

befördert, so läuft in Betreff derselben diebegonnene Gefahr fort, auch wenn dieWeiterbeförderung ganz oder zum Theilzu Lande geschieht. Der Versicherer trägtin solchen Fällen zugleich die Kosten derfrüheren Löschung, die Kosten der einst?weiligen Lagerung und die Mehrkosten derWeiterbeförderung, auch wenn diese zuLande erfolgt.

Art. 833.

Die Art. 83t und 832 gelten nurunbeschadet der in den Art. 813 und 320 ent-haltenen Vorschriften.

Art. 834.

Ist die Dauer der Versicherung nachTagen, Wochen, Monaten oder Jahrenbestimmt, so wird die Zeit nach dem Ka-lender und der Tag von Mitternacht zuMitternacht berechnet. Der Versichererträgt die Gefahr während des Anfangs-tags und Schlußtags.

Bei der Berechnung der Zeit ist derOrt, wo das Schiff sich befindet, maaß-gebend.

Art. 835.

Wenn im Falle der Versicherung desSchiffs auf Zeit dasselbe bei dem Ablaufder im Vertrage festgesetzten Versicherungs-zeit unterwegs ist, so gilt die Versicherungin Ermangelung einer entgegenstehenden