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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
397
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V. d. Versich. geg. d. Gefahren d. Seeschifffahrt. 397

oder worauf die Havereigelder verwendetsind, enden würde.

Art. 83t.

Die begonnene Gefahr läuft für denVersicherer wahrend, der bedungenen Zeitoder der versicherten Reise ununterbrochenfort. Der Versicherer tragt insbesonderedie Gefahr auch wahrend Hes Aufenthaltsin einem Noth- oder Zwischenhafen undim Falle der Versicherung für die Hin-und Rückreise, während des Aufenthaltsdes Schiffs in dem Bestimmungshafen derHinreise. > - ^

Müssen die Güter einstweilen gelöschtwerden oder wird das Schiff zur Repa-ratur an das Land gebracht, so tragt derVersicherer die Gefahr anch während dieGüter oder das Schiff sich am Lande be-finden. V

Art. 332. .

Wenn nach dem Beginn der Gefahrdie versicherte Reise freiwillig oder ge-zwungen aufgegeben wird, so tritt in An-sehung der Beendigung der Gefahr derHafen, in welchem die Reise beendigtwird, an die Stelle des Bestimmungs-hafens.

Werden die .Güter, nachdem die Reisedes Schiffs aufgegeben ist, in anderer Artals mit dem zum Transport bestimmtenSchiff nach dem Bestimmungshafen weiter