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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
396
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396 Fünftes Buch. Elfter Titel.

ausgesetzt sind und dadurch die Frachtausgesetzt ist, mit demselben Zeitpunkt, inwelchem die Gefahr bei der Versicherungder Güter für dieselbe Reise beginnenund enden würde.

Bei der Versicherung von Ueberfahrts-geldern beginnt und endet die Gefahr mitdemselben Zeitpunkt, in welchem die Ge-fahr bei der Versicherung des Schiffs be-ginnen und enden würde.

Der Versicherer von Fracht- undUeberfahrtsgeldern haftet für einen Unfall,von welchem das Schiff betroffen wird,nur insoweit, als Fracht- öder Ueberfahrts-vertrage bereits abgeschlossen sind, undwenn der Rheder Güter für seine Rech-nung verschifft, nur insoweit, als dieselbenzum Zweck der Einladung in das Schiffoder in die Leichterfahrzeuge bereits vomLande geschieden sind.

Art. 330.

Bei der Versicherung von Bodmerei -und Havereigeldern beginnt die Gefahrtnit dem Zeitpunkt, in welchem die Geldervorgeschossen sind, oder wenn der Ver-sicherte selbst die Havereigelder verausgabthat, mit dem Zeitpunkt, in welchem die-selben verwendet sind; sie endet mit demZeitpunkt, in welchem sie bei einer Ver-sicherung der Gegenstände, welche verbodmet