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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
395
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V. d. Versich. geg. d. Gefahren d. Secschifffahrt. 39S

Art. 823.

Sind Güter, imaginärer Gewinnoder die von verschifften Gütern zu ver-dienende Provision versichert, so beginntdie Gefahr mit dem Zettpunkt, in welchemdie Güter zum Zweck der Einladung indas Schiff oder in die Leichterfahrzeugevom Lande scheiden; sie endet mit demZeitpunkt, in welchem die Güter im Be-stimmungshafen wieder an das Land gelangen.

Wird die Löschung von dem Ver-sicherten oder bei der Versicherung vonGütern oder imaginärem Gewinn von demVersicherten oder von einer der im Art»825 unter Ziffer 4 bezeichneten Personenungebührlich verzögert, so endet die Gefahrmit dem Zeitpunkt, in welchem die Lösch-ung beendigt sein würde, falls ein solcherVerzug nicht stattgefunden hätte.

Bet der Einladung und Ausladungträgt der Versicherer die Gefahr der orts-gebräuchlichen Benutzung, von Leichter-fahrzeugen.

Art. 829.

Bei der Versicherung der Fracht be-ginnt und endet die Gefahr in Ansehungder Unfälle, welchen das Schiff und da-durch die Fracht ausgesetzt ist, mit dem-selben Zeitpunkt, in dem die Gefahr beider Versicherung des Schiffs für dieselbeReise beginnen und enden würde, in An-sehung der Unfälle, welchen die Güter