V. d. Versich. geg. d. Gefahren d. Secschifffahrt. 39S
Art. 823.
Sind Güter, imaginärer Gewinnoder die von verschifften Gütern zu ver-dienende Provision versichert, so beginntdie Gefahr mit dem Zettpunkt, in welchemdie Güter zum Zweck der Einladung indas Schiff oder in die Leichterfahrzeugevom Lande scheiden; sie endet mit demZeitpunkt, in welchem die Güter im Be-stimmungshafen wieder an das Land gelangen.
Wird die Löschung von dem Ver-sicherten oder bei der Versicherung vonGütern oder imaginärem Gewinn von demVersicherten oder von einer der im Art»825 unter Ziffer 4 bezeichneten Personenungebührlich verzögert, so endet die Gefahrmit dem Zeitpunkt, in welchem die Lösch-ung beendigt sein würde, falls ein solcherVerzug nicht stattgefunden hätte.
Bet der Einladung und Ausladungträgt der Versicherer die Gefahr der orts-gebräuchlichen Benutzung, von Leichter-fahrzeugen.
Art. 829.
Bei der Versicherung der Fracht be-ginnt und endet die Gefahr in Ansehungder Unfälle, welchen das Schiff und da-durch die Fracht ausgesetzt ist, mit dem-selben Zeitpunkt, in dem die Gefahr beider Versicherung des Schiffs für dieselbeReise beginnen und enden würde, in An-sehung der Unfälle, welchen die Güter