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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
394
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394 Fünftes Buch. Elster Titel.

hat jedoch dem Versicherer die zur wirk-samen Verfolgung eines solchen Anspruchsetwa erforderliche Hülfe zu gewahren, auchfür die Sicherstellung des Anspruchs durchEinbehaltung der Fracht, Auswirkung derBeschlagnahme des Schiffs oder in sonstgeeigneter Weise auf Kosten des Versicherersdie nach den Umstanden angemessene Sorgezu tragen (Art. 323).

Art. 827.

Bei der Versicherung des Schiffsfür eine Reise beginnt die Gefahr für denVersicherer mit dem Zeitpunkt, in welchemmit der Einnahme der Ladung oder desBallastes angefangen wird oder, wennweder Ladung noch Ballast einzunehmenist, mit dem Zeitpunkt der Abfahrt desSchiffs. Sie endet mit dem Zeitpunkt, inwelchem die Löschung der Ladung oder desBallastes im Bestimmungshafen beendigt ist.

Wird die Löschung von dem Ver-sicherten ungebührlich verzögert, so endetdie Gefahr mir dem Zeitpunkt, in welchemdie Löschung beendigt sein würde, falls einsolcher Verzug nicht stattgefunden hätte.

Wird vor Beendigung der Löschungfür eine neue Reise Ladung oder Ballasteingenommen, so endet die Gefahr mitdem Zeitpunkt, in welchem mit der Ein-nahme der Ladung oder des Ballastes be-gonnen wird.