V. d. Versich. geg. d. Gefahren d. Seeschifffahrt. 393
den, welcher durch die natürliche Be-schaffenheit der Güter, namentlichdurch inneren Verderb, Schwinden,gewöhnliche Leckage ü. dgl., oder durchMangelhafte Verpackung der Güterentsteht oder an diesen durch Rattenoder Mäuse verursacht wird; wennjedoch die Reise durch einen Unfall,für welchen der Versicherer haftet,ungewöhnlich verzögert wird, so hatder Versicherer den unter dieserZiffer bezeichneten Schaden in demMaaße zu ersetzen, in welchem dieVerzögerung dessen Ursache ist;
4) der Schaden, welcher in einem Ver-schulden des Versicherten sich grün-det und bei der Versicherung vonGütern oder imaginärem Gewinnauch der Schaden, welcher durch eindem Ablader, Empfänger oder Kar-gadeur in dieser ihrer Eigenschaftzur Last fallendes Verschulden ent-steht.
Art. 826.
Die Verpflichtung des Versichererszum Ersatz eines, Schadens tritt auch dannein, wenn dem Versicherten ein Anspruchauf dessen Vergütung gegen den Schifferoder eine andere Person zusteht. Der Ver-sicherte kann sich wegen Ersatzes des Scha-dens zunächst an den Versicherer halten. Er