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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
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Fünftes Buch. Elster Titel.

Art. 825.

Dem Versicherer .fallen die nachstehendbezeichneten (Schäden nicht zur Last:

1) bei der Versicherung von Schiff oderFracht:

der Schaden, welcher daraus ent-steht, daß das Schiff in einemnicht seetüchtigen Zustand odernicht gehörig ausgerüstet oderbemannt oder ohne die erforderelichen'Papiere (Art. 480) inSee gesandt ist;

der Schaden, welcher außer demFalle des Zusammenstoßes vonSchiffen daraus entsteht, daßder Rheder für den durch einePerson der Schiffsbesatzungeinem Dritten zugefügten Scha-den haften muß (Art. 45t,und 452);

2) bei einer auf das Schiff sich be-ziehenden Versicherung:

der Schaden an Schiff und Zu-behör, welcher nur eine Folgeder Abnutzung des Schiffs imgewöhnlichen Gebrauch ist;

der Schaden an Schiff und Zube-hör, welcher nur durch Alter,Fäulniß oder Wurmfraß ver-ursacht wird;Z) bei einer auf Güter oder Fracht sichbeziehenden Versicherung der Scha-