Allgemeine Vorschriften, z 363.
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Zunächst ist hier der Fall zu behandeln, daß das DispositionSpapier ans denNamen des Pfandgläubigers ausgestellt ist, sei es, daß dieser als der eigentliche Adressatdes Dispositionspapiers bezeichnet ist, oder daß es ans ihn iudossirt ist. In diesem Falleerwirbt der Pfandgläubiger ein Pfandrecht am Gute selbst. Er kann die Waare, wirjedes sonstige bewegliche Pfand, verkaufen, sobald die Voraussetzungen des Pfandvcrkaufsvorliegen, und zwar an jedem Orte, wohin sie auf der Reise gelangt. Bei der Geltend-machung des Herausgabeansprnchs gegen den Papicrschuldner stehen dem Letzteren nurbeschränkte Einwendungen zu (vergl. oben Anm. 67). — Aber außerdem wird man demPfandgläubiger das Recht geben müssen, das Papier selbst, wenn es einen Börsen- oderMarktpreis hat, durch eine offizielle Pers?u verkaufen zu lassen. Denn dieses Recht hatder Pfandgläubiger bei allen Orderpapieren, die einen Börsen- oder Marktpreis haben(oben Anm. 68). Der Pfandgläubiger des Dispositionspapicrs kann hier nicht schlechtergestellt sein.
Der andere Fall ist der, daß das Dispositionspapicr auf den Namen des Schuldners A»m.7i.lautet, dem Gläubiger aber nach den allgemeinen Grundsätzen über Verpfändung vonRechten (nicht durch Giro) verpfändet ist. Hier hat der Gläubiger zunächst das Recht,die durch das Papier verbriefte Forderung einzuziehen, d. h. die Herausgabe der Sachevon dem Papicrschuldner zu verlangen; nach Durchsetzung dieses Anspruchs hat er einPfandrecht an der Waare selbst (8 1287 B.G.B.). Bei diesem Einzichnngsrechtc kannaber der Schuldner alle Einwendungen geltend machen, die ihm gegen den verpfändendenSchuldner zustehen (vcrgl. oben Anm. 67). Außerdem aber hat der Pfandgläubiger, wenndas Orderpapier einen Markt- oder Börsenpreis hat, was hier, wo es sich um Papiereüber Waaren handelt, meist der Fall sein wird, das Recht, nach Eintritt der Fälligkeitder eigenen Forderung das Papier durch eine offizielle Person verkaufen zu lassen (vcrgl.oben Anm. 68). Dcr Erwcrber erwirbt dadurch das Eigenthum am Papier und damitden Anspruch auf Auslieferung dcr Waare gegen den Papierschuldner, allerdings nichtdas unmittelbare Eigenthum der Waare selbst, da ja keine Jndossirnng dcs Papiers aufihn erfolgt.
V. Irreguläres Pfandrecht.
Dasselbe liegt dann vor, wenn der Pfaudgläubigcr ermächtigt ist, Sachen derselben Art, Anm.72.wie die verpfändeten, znrückzugewähren. Ein solches erkennt das Bankdepotgesetz vom 5. Juli1896 an.
Das irreguläre Pfandgeschäft ist ein Anschasfnngsgeschäft (vergl. Anm. 33 zu Z 1, dasdort citirte Erkenntniß dcs Reichsgerichts vom 11. Jnli/ 1893 ist jetzt abgedruckt in Bd. 42 S. 9)und demgemäß auch ein Veräußeruugsgcschäft im Sinne des Z 366 H.G.B, und der dort in Be-zug genommenen Vorschriften des B.G.B , zum Schutze gutgläubigen Eigenthums- und Pfand-erwerbes. Denn der Gläubiger soll Eigenthümer werden, und zwar je nach der Partciabsichtbald von der Hergabe des Gegenstandes an (z. B. bei unverschlossen übergebcnem Gelde), balderst von dem Zeitpunkte ab, in welchem der Gläubiger vou der Ermächtigung, über die Psaud-sache zu verfügen, Gebrauch macht, z. B. in den Fällen des § 2 des Bankdepotgesctzcs.
(Ueber das äexositum irreguläre enthält auch das B G.B. besondere Vorschriften, Z 700B.G.B., über das xignus irreguläre nicht.)
VI. Gesetzliche Pfaudrechtc.
1. Es giebt nach dem B.G.B, mehrere gesetzliche Pfandrechte: Anm.vz.a) aus der Hinterlegung zum Zwecke der Sicherheitsleistung (Z 233 B.G.B.),v) dcs Vermiethers (HZ 559—563 B.G.B.),e) des VerPächters (ZZ 581—585 B.G.B.),<Z) des Pächters (Z 590 B.G.B.),e) des Unternehmers beim Werkvertrag (§ 647 B.G.B.),k) des Gastwirths (Z 704 B.G.B.).