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Allgemeine Vorschriften. Z 368.
Dagegen steht dem Pfandgläubigcr nicht das Recht zu, das Papier durch einfacheBlankoübergabe freihändig zu begeben.
A»MÜ7. 3. Das Recht der Befriedigung aus dem Pfande bei Orderpapicrcn. Hier ist der Pfand-gläubiger berechtigt, die zu Grunde liegende Forderung einzuziehen, noch ehe die durchdas Pfand gesicherte Forderung fällig ist (H 1294 B.G.B. ). Nur an den Pfandgläubigerdarf der Schuldner leisten.
Dies gilt für jede Art der Verpfändung, sowohl für diejenige durch Indossamentund Uebergabe, als auch für die nach den allgemeinen Vorschriften der Verpfändung voirRechten erfolgende (oben Anm. 12). Denn das Gesetz macht hier keinen Unterschied.
Indessen besteht folgender große Unterschied zwischen beiden Verpfändungen inBezug auf das Verhältnis; des Pfandglüubigers zum Schuldner des Papiers. Erfolgt dieVerpfändung nach den allgemeinen Vorschriften, so ist der, Schuldner berechtigt, alle Ein-wendungen geltend zu machen, welche ihm gegen den Eigenthümer des Papiers zustehen^wie bei der Uebertragnng durch Cession. Wenn dagegen die Verpfändung durch In-dossament und Ucbergabe erfolgt, so hat das Indossament im Verhältniß zum Schuldnerdie gleichen Wirkungen wie jedes andere Indossament. Allerdings hat im Verhältnißzwischen dem Pfandgläubiger und dem Pfandgcber das Ordcrpapicr nicht aufgehört einfremdes zu sein (was sich besonders im Konkurse des Pfandgläubigers geltend machenwird) und es macht allerdings der Pfandindossatar ein fremdes Recht geltend, indem erdas Orderpapier einzieht. Aber diese Geltendmachung erfolgt doch aus eigenem Rechte.Er ist nicht wie ein Jnkassomandatar zu behandeln, der lediglich ein fremdes Recht infremdem Auftrage geltend macht, sondern er macht, so paradox das klingt, ein fremdesRecht aus eigenem Rechte geltend, wie dies überhaupt bei dem Rechte der Einziehungverpfändeter Forderungen der Fall ist. Hier beim Orderpapier macht sich der Umstand,daß er das fremde Recht aus eigenem Recht geltend macht, darin geltend, daß sich dasfremde Recht für die Zwecke des eigenen Rechts nur so darstellt, wie es im Order-papier niedergelegt ist. Der durch Indossament legitimirte Pfandgläubiger desOrderpapicrs ist daher in Bezug auf die Zulüssigkeit der Einwendungen so zu behandeln^als läge ein Eigcnthumsindossament vor, den Schuldner geht es nichts an, daß nur einPfandindossamcnt vorliegt. Einwendungen aus der Person des Verpfänders kann ernormaler Weise nicht erheben. Wenn Burchard (in V.A. 48 S. 622) in Anknüpfungan frühere Rechtsanschauungen das Pfandindossament dem Prokuraindossamcnt völliggleichstellt, s« hat er dabei das Recht des B.G.B, nicht berücksichtigt.
Anm.iu. Außerdem aber hat der Pfandgläubiger beim Orderpapier, wenn es einen Börsen-
odcr Marktpreis hat, gleichviel, in welcher Weise die Verpfändung erfolgt ist, das Recht,nach Eintritt der Fälligkeit seiner eigenen Forderung das Orderpapier öffentlich oder durcheine Verstcigerungspcrson zum laufenden Preise freihändig zu verkaufen (Z 1295 B.G.B.).Die Androhungs- nnd Wartcpflicht besteht hier nicht, da der Z 1221, nicht der § 1234B.G.B, im Z 1295 B.G.B, angezogen ist. Dagegen hat der Pfandgläubiger, auch derdurch Indossament legitimirte, nicht das Recht, das Ordcrpapicr durch seine Jndossirungweiter zu begeben nnd so zu verwerthen (Z 1282 Abs. 2 B.G.B.).
Anm. es. Und endlich hat der Pfandgläubiger natürlich auch das Recht, auf Grund eines
vollstreckbaren Titels nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften seine Be-friedigung aus dem verpfändeten Orderpapier zu suchen (Z 1282 Abs. 2 B.G.B.). Wennund soweit das Ordcrpapicr kein Forderungsrecht repräsentirt und auch nicht einen Börsen-odcr Marktpreis hat, bleibt sogar nichts übrig als der Weg der Verwerthung im Wege derZwangsvollstreckung (Z 1277»B.G.B. ). Das gilt z. B. dann, wenn dem Gläubiger eineNamcnsaktic verpfändet ist, die keinen Markt- oder Börsenpreis hat, und er sich nicht be-gnügen will mit der Einziehung der Dividenden, sondern die ganze Namensaktie reali-siren will (vcrgl. Denkschrift S. 214).
Anm.70. 4. Endlich mich auch hier den sogenannten Dispositionspapicren eine besondere Betrachtunggewidmet werden.