Allgemeine Vorschriften. Z 368.
1201
Voraussetznngen der rechtmäßigen Pfandvcräußerung vor. Also: die VoranSsctznngeneines offiziellen Verkaufs, wie sie in den ßZ 1233 Abs. 2, 1235, 1240 Abs. 2 B.G.B ,aufgestellt sind, müssen objektiv vorliegen, alsdann genügt es, wenn die anderenBoraussetzungen zwar nicht objektiv vorliegen, aber doch vom Erwerber als vor-liegend ohne grobe Fahrlässigkeit angenommen wurden. Für die Frage der Gut-Gläubigkeit kommen dabei alle diejenigen Rcchtsgrundsatze wieder zur Geltung, diewir bei Z 366 besprochen haben (vcrgl. Anm. 15 sf. zu Z 366). Es genügt insbesondere,daß der Erwerber geglaubt hat, der Pfandglüubigcr habe ein Pfandrecht erworben:es genügt z. B., wenn der Erwerber gutgläubig angenommen hat, der Veränszercrhabe gutgläubig angenommen, der VerPfänder sei Eigenthümer. — Zu beachten istdabei, daß auch Z 366 H.G.B, hier Platz greisen mnß. Die Gutgläubigkeit liegtalso nicht bloß dann vor, wenn der Erwerber gutgläubig auuahm, der Ver-pfände? sei Eigenthümer, sondern, sofern der VerPfänder ein Kaufmann im Betriebeseines Handclsgewerbes war, wenn der Erwerber gutgläubig annahm, der Ver-Pfänder sei berechtigt gewesen, für den Eigenthümer in dieser Weise zn versügen. Jaes genügt sogar, wenn der Erwerber gutgläubig annahm, der Vcränßerer haberedlicherweise den VerPfänder für einen Kaufmann ^uud für befugt gehalten, fürden Eigenthümer über die Pfandsachcn zu verfüge», oder weuu der Erwerber an-nahm, der Vcräußerer habe ein kaufmännisches gesetzliches Pfandrecht an denSachen gehabt (K 366 Abs. 2).
Ob es sich nm gestohlene, verlorene oder sonst al'handcn gekommene Sachen Anm, «z.handelt, ist hierbei gleichgiltig. Der Z 936 B.G.B, ist nicht angezogen. DieseAusnahme greift daher hier nicht Platz. Der nach Z 1244 B.G.B, gutgläubigeErwerber wird also auch daun Eigenthümer, und zwar lastenfreier Eigenthümer,wenn er eine gestohlene Sache erwirbt, nnd zwar — insofern geht die Be-stimmung weiter als der Z 936 Abs. 2 B.G.B., der das Gleiche für alle öffentlichenVersteigerungen festsetzt — auch dann, wenn die Pfandveränßerung uicht in öffent-licher Versteigerung, sondern freihändig durch eine Berstcigernngspcrson gemäßZ 1235 Abs. 2 oder Z 1240 Abs. 2 B.G.B, erfolgt. Demgemäß ist hier auch fürdie Anwendung des Z 367 H.G.B, kein Raum.
Die unrechtmäßige und außerdem inoffizielle Veräußerung derA»m,«4.Sache als Psaud überträgt kein Eigenthum und keine Freiheit von dinglichenLasten, anch nicht bei gutgläubigem Erwerb. Sie ist für den Erwerber wirkungs-los und setzt ihn der Verfolgung durch die wahren Berechtigten aus, auch wenn erin gutem Glauben erwirbt.7i) Mit dem erfolgten Verkauf gilt dieForderung insoweit als berichtigt, Anm.vs.als der Pfanderlös dem Gläubiger gebührt. Mit dem erfolgten Verkauf,nicht erst mit der Abführung des Erlöses an den Gläubiger. Insoweit als der Pfand-erlös dem Pfandgläubiger gebührt. Insoweit er ihm nicht gebührt, sei es, daß seineForderung nicht soweit reicht, oder daß Pfandrechte ihm vorgehen, tritt der Erlös andie Stelle des Pfandes. Der Gläubiger hat also diesen Erlös dem Berechtigtenherauszugeben, er kann aber auch daran ein Zurückbehaltungsrccht ausüben, weun dieVoraussetzungen desselben vorhanden sind (Z 1247 B.G.B.).Ä. Das Recht der Befriedigung aus dem Pfande bei Jnhaberpapicren. Nach H 1293 B.G.B. Anm.««.finden für das Pfandrecht an Jnhaberpapicren die Vorschriften über das Pfandrecht anbeweglichen Sachen Anwendung. Daraus folgt für die Realisirung des Pfandes, daß derPfandgläubiger berechtigt ist, in der oben Anm. 36ffg. geschilderten Weife das Pfand ohneMitwirkung des Gerichts zu verkaufen. Außerdem aber giebt § 1294 B.G.B, dem Pfand-gläubiger beim Juhaberpapier das Recht zur Einziehung der durch das Jnhaberpapierverbrieften Forderung, und zwar schon ehe die durch Pfand gesicherte Forderung fälligist. Das bezieht sich naturgemäß nur auf solche Jnhaberpapiere, durch welche Forderungenverbrieft werden, also z. B. auf Schuldverschreibungen, aber z.B. auch auf Aktien, soweitmit ihnen Geldansprüche verbunden sind (vergl. oben Anm. 32).«Staub, Handelsgcsctzbnch, VI. u. VH. Aufl. 76