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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Allgemeine Vorschriften. Z 363.

(Z 1245 B.G.B.» oder einer Anordnung des Gerichts (Z 1244 B.G.B.) von dengedachten Vorschriften abgewichen ist. (Dies gegen Leske, Vergleichende DarstellungS. 594.) Hier, wo es sich um das Verhältniß des Erwerbcrs zum Eigenthümer bezw.zn demjenigen, dem ein Recht an der veräußerten Sache zusteht, handelt, könnendie zwischen dem VerPfänder und dem Pfandgläubiger getroffenen Vereinbarungendie Rechte des Eigenthümers bezw. dessen, dem ein Recht an der Sache zusteht,nicht schmälern. Anders natürlich, wenn die Abweichung mit dem Pfaudcigen-thümer selbst oder mit dem Dritten, welchem ein Recht an der Sache zusteht, ver-einbart ist. Auf eine solche Abweichung kaun der zustimmende Eigenthümer oderder zustimmende Inhaber des Rechts an der Sache die Behauptung nicht stützen,der dem Gesetze zuwider erfolgte Verkauf sei nicht rechtmäßig, der Erwerber dahernicht Eigenthümer bezw. lastenfreier Eigenthümer geworden. Die gemäß K 1246B.G.B, erfolgte Gcrichtscntschcidnng wirkt in dieser Hinsicht ebenso wie die Zu-stimmung. Derjenige, gegen den die Entscheidung gerichtet ist, der bei dem Ver-fahren als Partei zugezogene, aber unterlegene Theil, muß die Entscheidung sogegen sich gelten lassen, wie eine von ihm abgegebene Zustimmungserkläruug.Anm.53. ?>) Die dritte Voraussetzung ist natürlich die Uebergabe bezw. der

Uebergabeersatz in Gcmäßheit der W 92V-931 B.G.B. Der Zuschlag alleinüberträgt nicht Eigenthum,ö) Die Folge einer Veräußerung, die den Voraussetzungen zu a?-cutspricht, ist, daß der Erwerber die gleichen Rechte erlangt, wie wenn er dieSache von dem Eigenthümer erworben hätte. Das heißt zunächst: der Erwerberwird Eigenthümer. Denn wenn der Eigenthümer vcrünßcrt, so wird der ErwerberEigenthümer. Es kommt dabei nicht daraus au, ob der Erwerber hinsichtlich desEigenthums gutgläubig ist oder nicht. Also auch dann, wenn er gewußt hat, derVerpfäudcr sei nicht Eigenthümer, wird der Erwerber unter den zu a7 gedachtenVoraussetzungen Eigenthümer des Pfandes. Der Eigenthümer kann ja der Ver-pfändung zugestimmt habcu. Indessen wird diese Frage garnicht untersucht undanch nicht, ob der Erwerber dies gntglünbig angenommen hat.Ä»m.vo. Ist die Sache mit dem Rechte eines Dritten belastet, so greift Z 936 B.G.B.

Platz. Denn dieser findet ja auch Anwendung in dem Falle, wo der VeränßererEigenthümer ist (vergl. Anm. 2 zum Z 366). Der Erwerber erwirbt also dasEigenthum frei von der Last, sofern er in dieser Hinsicht gutgläubig ist, und zwarin dem Zeitpunkt, der im Z 936 B.G.B, bezeichnet und von uns in Anm. 2 zu§ 366 erörtert ist. Pfandrechte au der Sache erlöschen sogar anch dann, wenn siedem Erwerber bekannt waren. Das Letztere schreibt unser Z 1242 B.G.B, aus-drücklich vor. Die Rechte Dritter sind solcher Veräußerung gegenüber dadurchgeschützt, daß der Erlös an die Stelle des Pfandes tritt (H 1247 B.G.B. ).Änm.ki, bb) Die Folgen der nicht rcchtmäsn'gcn d. h. nicht den oben zu a?- aufgcziihltcn Erforder-nisse» entsprechenden Vcräichernng für den Erwerber. Hier kommt es darauf an, obdie Veräußerung durch ein offizielles Organ erfolgt ist, sei es gemäß Z 1233 Abs. 2(d. h. auf Gruud eines vollstreckbaren Schuldtitels auf Duldung der Pfandveräußerungin Gcmäßheit der civilproccssualischcn Vorschriften über die Veräußerung gepfändeterSachen), sei es gemäß Z 1235 oder Z 1240 Abs. 2 (in öffentlicher Versteigerung oderaus freier Hand znm lausenden Preise, aber durch eine zu Versteigerungen befugtePerson).

Anm.02. a) Die unrechtmäßige, aber immerhin offizielle Pfandveräußerung

überträgt zwar nicht ohne weiteres Eigenthum und Freiheit der Lasten, wohl aberdann, wenn die Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs, wie sie HZ 932934und Z 936 B.G.B, aufstellen, vorhanden sind (Z 1244 B.G.B.). Das will sagen:der Erwerber wird Eigenthümer, wenn er gutgläubig angenommen hat, dem ver-äußernden Pfandglänbiger stehe ein Pfandrecht zu und es lägen die sonstigen