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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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1199
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Allgemeine Vorschriften. § 368,

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Verletzt der Pfandglänbigcr seine Verpflichtung hinsichtlich der Bckanntmachnng, Am»,4!,.so ist der Pfandverkauf nicht rechtmäßig (Z 1243 B.G.B.).

Ueber die Folge des unrechtmäßigen Verkaufs siehe unten Anm. 61.

d) Das Pfand darf nur mit der Bestimmung verkauft werden, daß dcrA»m,5».Käufer den Kaufpreis sofort baar zu entrichten hat und seiner Rechteverlustig gehen soll, wenn das nicht geschieht. Sonst ist der Kaufpreis alsvon dem Pfandglüubiger empfangen anzusehen. Die Rechte des Pfandgläubigers gegenden Ersteher bleiben aber unberührt. Gleiches gilt, wenn zwar sofortige baare Be-richtigung des Kaufpreises verlangt ist, aber nicht bis zum Schlüsse des Verstcigeruugs-termins erfolgt, falls der Pfaudgläubiger nicht die Verwirkuug der Rechte des .Käufersbis dahin erklärte (H 1238 B.G.B. ). Hierin liegt schon ausgesprochen, daß die Recht-mäßigkcit des Pfandvcrkaufs von der Beobachtung dieser Vorschriften nicht abhängt.Außerdem aber können die Parteien eine abweichende Art des Verkaufs vereinbare»(Z 1245 B.G.B.) und auch das Gericht kann eine abweichende Art auf Antrag einesder Bctheiligten anordnen (A 1246 B.G.B.; oben Anm. 44).

i) Der Pfandgläubiger uud der Eigenthümer können bei der VersteigcrnngAnm.5^mitbietcn. Erhält der Pfaudgläubiger den Zuschlag, so ist der Kaufpreis als vonihm empfangen anzusehen (Z 1239 B.G.B.). Doch können die Parteien Abweichendesvereinbaren (Z 1245 B.G.B.) und auch das Gericht kann Abweichendes anordnen(s 1246 B.G.B. ; oben Anm. 44).

k) Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter dem Gold- oder Silber-Anm.s^..werthe zugeschlagen werden. Wird ein genügendes Gebot nicht abgegeben, sokann freihändiger Verkauf durch einen Handelsmakler oder durch eine zn Versteigerungenbefugte Person veranlaßt werden (Z 1240 B.G.B.). Eine Verletzung dieser Vorschriftzieht die Unrcchtmäßigkeit des Verkaufs nach sich. Doch können die Parteien, allerdingserst nach Eintritt der Vcrkaufsberechtignng (oben Anm. 39), Abweichendes vereinbaren(Z 1245 B.G.B.) und auch das Gericht kann auf Antrag eines Bctheiligten Abweichendesanordnen (Z 1246 B.G.B.).

Ueber die Folge des unrechtmäßigen Verkaufs siehe unten Anm. 62. Anm. 5».

I) Der Pfandgläubiger hat den Eigenthümer von dem Verkaufe desPfandes und dem Ergebnisse des Verkaufs unverzüglich zu benach-richtige!?, sofern nicht die Benachrichtigung unthunlich ist (Z 1241 B.G.B.). Ueber denBegriff der Thnnlichkeit siehe oben Anm. 40. Diese Anzeige ist nach dem Verkauf zubewirken, vor dem Verkauf ist eine andere Anzeige zu bewirken (oben Anm. 40). EineVerletzung dieser Pflicht hat nur Schadensersatz zur Folge Z 1243 Abs. 2 B.G.B.). Anm.-u.

m) Die Folgen der rechtmäßigen »nd der nichtrcchtmäßige» Veräußerung für dc» Erwcrvcr.sa) Die Folgen der rechtmäßigen Veräußerung. Rechtmäßig ist die Veräußerung,wenn dem Pfandgläubiger ein Pfandrecht an der Sache zusteht und der Verkauf inGemäßheit der ZZ 1228 Abs. 2, 1230 Satz 2, 1235, 1237 Satz 1, 1240 erfolgt. Dasgeht aus ZK 1243, 1244 B.G.B , hervor.

<-) Die erste Voraussetzung ist also, daß dem Veräußerer eine Pfandrecht zugestanden Anm.55^hat. Unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, ist bereits oben Anm. 5fsg.u. Anm. 19sfg. auseinandergesetzt, insbesondere auch, daß auch beim Erwerbe desPfandrechts der gute Glaube gewisse Mängel des Erwerbes heilt.

/?) Die zweite Boraussetzung ist, daß die gedachten VerkanfsvorschriftenAnm.^.beobachtet sind. Z 1228 Abs. 2 betrifft den Eintritt der Berkanfsbercchtigung(oben Anm 39), Z 1230 Satz 2 enthält die Vorschrift daß nicht mehr Pfänderals nöthig veräußert werden dürfen (oben Anm. 47), K 1235 ordnet den Verkaufdurch ein offizielles Organ an (oben Anm. 43), H 1237 Abs. 1 ordnet die öffent-liche Bekanntmachung von Zeit und Ort der Versteigerung an (oben Anm. 48),s 1240 enthält Ausnahmevorschriften für Gold- und Silbersachen (oben Anm. 52).

Wird von diesen Vorschriften abgewichen, so ist der Verkauf nicht rechtmäßig, Unm.57.also auch dann nicht, wenn auf Grund einer im übrigen zulässigen Parteivcreinbarung