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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Allgemeine Vorschriften. Z 368.

B.G.B.), also durch eine öffentlich zu solchen Geschäften angestellte Person öffentliche(ß 383 Abs. 3 B.G.B. ).

Hat jedoch das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so darf es durch einöffentlich zu solchem Verkaufe ermächtigte Person zum laufenden Preise aus freier Hand-veräußert werden (ß 1235 Abs. 2 B.G.B. ).

Ein in anderer Weise bewirkter Verkauf ist nicht rechtmüßig (ß 1243 Abs. 1.B.G.B. ).

Anm.44. Auch können die Parteien nicht im voraus eine andere Art des Verkaufs ver-

einbaren, sondern erst nach dem Eintrittc der Verkaufsbcrechtigung (Z 1245 B.G.B.)also nach wenigstens theilweiser Fälligkeit der auf Geld gerichteten Schuld (obenAnm. 39). Entspricht jedoch eine Abweichung von dieser Verkaufsart dem Interesseder Bcthciligtcu (d. h. dcu beiderseitigen Interessen derselben), so kann jeder Theil bei.Gericht sie beantragen. Zuständig ist das Amtsgericht des Orts, an welchem der-Pfaudgegcnstand aufbewahrt wird (über diesen Ort siehe unten Anm. 46). Z 166F.G.. Ueber die Beschwerde siehe Anm. 9 ffg. zu Z 14.

Ueber die Folgen eines unrechtmäßigen Verkaufs gegenüber dem Erwerber siehenntcn Anm. S4sfg.).

Anm.45. Zwischen den Betheiligtcn ergiebt sich die Folge nur durch den Inhalt des Ver-

pfändungsvertragcs. Schadenersatzpflicht ist natürlich auch hier die regelmäßige Folge.Bei fuugiblcn Sachen z. B. marktgängigen Aktien wird die Schadenscrsatzpflicht hiermeist bestehen in der Pflicht znr Beschaffung gleichwertiger Aktien (§ 249 B.G.B.).

Anm.4k. e) Die Vcrsteigung hat an dem Orte zu erfolgen, wo das Pfand aufbewahrtwird (Z 1236 B.G.B.). Durch vertragswidriges Fortschaffen von diesem Orte kann sichder Verstcigcrnngsort nicht verändern. Dabei ist Ort im Sinne von Ortschaft zu ver-stehen. Ist von einer Vcrstcigcruug au dem Aufbewahrungsorte ein angemessener Erfolguicht zu erwarten, so hat die Versteigerung an einem geeigneten anderen Orte zu ge-schehen (§ 1236 Satz 2 B.G.B.). Die Entscheidung hierüber steht dem Gläubiger zu.Verletzt er hierbei Treu uud Glauben, so wird er schadenscrsatzpflichtig. Die Rccht-mäßigkeit des Verkaufs leidet darunter nicht (Z 1243 B.G.B.). Auch können dieParteien hierüber im voraus, auch vor dem Eintritt der Verkanfsbcrcchtigung, Ab-weichendes vereinbaren und endlich kann auch auf Antrag eines Theils das Gerichteinen anderen Ort bestimmen (vcrgl. oben Anm. 44).

Anm.47. i) Unter mehreren Pfändern kann der Pfandgläubigcr diejenigen auswählen, welche ver-

kauft werden sollen. Aber er darf nur soviele Pfänder zum Verkaufebringen, als zu seiner Befriedigung erforderlich sind (Z 1239 B.G.B.).Verstößt der Pfaudvcrkcmf in letzterer Hinsicht gegen das Gesetz, so ist er unrechtmäßig(Z 1243 B.G.B.). Ueber die Folgen des unrechtmäßigen Verkaufs siehe unten Anm. 62.Gegenthciliges kann (nach dem Wortlaut des Z 1230 B.G.B.) in letzterer Hinsichtanscheinend nicht vereinbart werden.

Anm.48. ^) Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung.

des Pfandes öffentlich bekannt zu machen. Eine besondere Benachrichtigungmnß erfolgen an den Pfandeigenthümer und an Dritte, denen Rechte am Pfandezustehen. Diese Benachrichtigung, nicht auch jene öffentliche Bekanntmachung, kannunterbleiben, wenn sie unthuulich ist (hierüber oben Anm. 40). Z 1237 B.G.B..Hinsichtlich der Bekanntmachung kaun zwar Abweichendes vereinbart werden, aber nichtvor dem Eintritt der Verkanfsbcrcchtigung (oben Anm. 39), hinsichtlich der besonderenBenachrichtigung kann jederzeit Abweichendes vereinbart werden. In beiden Hinsichtenist aber, wenn dem Dritten ein Recht an dem Pfande zusteht, das durch die Ver-äußerung erlischt, die Zustimmung des Dritte» erforderlich (Z 1245 B.G.B.). Fehltdiese, so ist die Vereinbarung nicht nichtig, sondern nur diesem Dritten gegenüberunverbindlich, der Verkauf also diesem Dritten gegenüber unrechtmäßig. Außerdemaber kann das Gericht auf Antrag eines Betheiligtcn eine Abweichung in diesenHinsichten anordne» (K 1246 B.G.B.: vergl. oben Anm. 44).