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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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1492
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1492 ' Exkurs zu Z 41.5, Lagergeschäft. Z 416.

Anm. «. 3. Z 385. Ueber die analoge Anwendbarkeit dieses Paragraphen auf das Speditionsver-

hältniß haben wir in Anm. 14, 15 u. 16 zu Z 403 gehandelt.Am», s. 4. Z 386. Die Vorschrift ist analog nicht anwendbar, da sie eine SpezialVorschrift ist, die

sich ans die Spedition nicht ohne Weiteres übertragen läßt. Aehnliches, nämlich das

Recht, die Zurückweisung durch Erbietung zur Tragung der Differenz zu verhindern, gilt

auch bei der Spedition (vergl. Anm. 16 zu Z 408).Anm. c. 5. S 387. Dieser Paragraph ist analog anwendbar.

6. HZ 388MO. Diese Vorschriften sind im Z 407 Abs. 2 ausdrücklich für anwendbar

erklärt. Vergl. bei uns Anm. 710 zu Z 408.Anm. 7. 7. Z 3S1. Dies ist eine Spezialvorschrist für den Einkaufskommissionär und ist analoger

Anwendung nicht fähig.3. Z 302 ist anwendbar (vergl. Anm. 17 zu Z 407).

9. Z 393. Derselbe ist anwendbar: unbesugtc Vorschuß- oder Kreditgewährung au den Fracht-führer erfolgt daher auf Gefahr des Spediteurs.

10. Z 394 ist anwendbar: Delkrederchaftung für den Frachtführer tritt daher nur ein, wennsie vereinbart oder haudelsgcbränchlich ist. Im Fall der Haftung hat er eine Delkredere-provision zu fordern.

11. Z 395. Derselbe ist seiner Natur nach nicht anwendbar.

12. Z 396. Anlangend znuächst den Abs. 1, so ist derselbe im ersten Theil nicht anwendbar,weil diese Angelegenheit auch bei der Spedition besonders geregelt ist (Z 409). Aber auchder zweite Theil des Abs. 1 (der Provisionsanjpruch ist auch dann verdient, wenn dasGeschäft aus einem in der Person des Versenders liegenden Grunde nicht ausgeführt wird),ist nicht übertragbar (vergl. hierüber Anm. 2 zu Z 409).

Der Abs. 2 ist übertragbar (vergl. hierüber Anm. 7 u. 8 zn Z 409 und Anm. 3 zu

8 412).

Anm. 8. 13. Z 397 ist nicht übertragbar, weil besonders geregelt (Z 410).

14. H 398 ist anwendbar, wenn überhaupt eine praktische Anwendbarkeit denkbar ist.

15. 8 399 ist anwendbar.

16. KZ 400404 sind nicht anwendbar. Das Sclbsteintrittsrecht ist selbstständig geregelt (Z 412).

17. Z 405 Abs. 1 und 2 nicht anwendbar. Vergl. Anm. 3 zu Z 412. Desgleichen Abs. 3(vergl. Anm. 7 zu Z 412).

13. H 406. Nicht anwendbar, weil besonders geregelt (Z 415).

Fünfter Abschnitt.Lagergeschäft.§ 41«.

Lagerhalter ist, wer gewerbsmäßig die Lagerung und Aufbewahrung vonGütern übernimmt.

Ein- Borbcmcrkmlg zum fünfte» Abschnitt. Der Abschnitt ist neu. Das Lagergeschäft war trotz

>wng. Wichtigkeit für den Handelsverkehr früher nicht geregelt. Die Regelung geht aber nicht

soweit, wie dies von verschiedenen Seiten gewünscht war. Insbesondere war von verschiedenenSeiten eine umsassende gesetzliche Regelung des Warrautjystems gefordert worden, die aber unter-blieben ist. Soweit landesgesetzlich derartige Vorschriften bestehen, sind sie durch Art. 16 E.G.zum H.G.B, aufrecht erhalten (vergl. unten Anm. 11).

Der vorliegende Paragraph enthält die Begriffsbestimmung des Lagerhalters. Danachist Lagerhalter, wer gewerbsmäßig die Lagerung und Aufbewahrung vonGütern übernimmt. Zur Ergänzung ist der Z 1 Abs. 2 Nr. 6 heranzuziehen,wonach der Lagerhalter Kaufmann ist.