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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
Seite
1505
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Exkurs zu Z 424. Frachtgeschäft. Z 425,.

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-man im Bankdepotverkehr von der Uncntgeltlichkeit der Verwahrung präsnmtivausgeht.

<3. Hat der Verwahrer ei» gesetzliches Pfandrecht? In seiner Eigenschaft als Verwahrer Aum..nicht. Aber ein (z. B. in den Geschäftsbedingungen) generell bestelltes Pfandrecht wirdhäufig die verwahrten Sachen ergreifen.

7. Die Zeit der Verwahrung. Der Hinterleger kann die verwahrten Sachen jederzeit zurück-Anm.n!.verlangen, auch wenn für die Aufbewahrung eine Zeit bestimmt ist. Der Verwahrerkann, wenn eine Zeit für die Verwahrung nicht bestimmt ist, die Rücknahme der Sachenjederzeit verlangen; wenn eine Zeit bestimmt ist, so fällt dieses Recht weg, und nur wennein wichtiger Gründ vorliegt, kann er die sofortige Zurücknahme verlangen (ZZ 695,696 B.G.B.).

Auf das Summendepot bezicht sich das ebenfalls (Z 7U0 B.G.B.).Ä. Der Ort der Rückgabe ist der Ort, an welchem die Sache aufzubewahren war. Der Vcr-Amn. >?.wahrer ist nicht verpflichtet, die Sache dem Hinterleger zu bringen 697 B.G.B.). Dasbezieht sich auch auf das Summendepot (ß 70V B.G.B.). Hiernach richtet sich auch derGerichtsstand der Erfüllung.

Sechster Abschnitt.Frachtgeschäft.H 4S5

Frachtführer ist, wer es gewerbsmäßig übernimmt, die Beförderung vonGütern zu Lande oder auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern auszuführen.

Der vorliegende Paragraph giebt die Definition des Frachtführers. An anderer Stelle Em-

ist bestimmt, daß der Frachtführer Kaufmann ist (Z 1 Nr. 5) und zwar Kaufmann""""^'kraft Gewerbes, auch ohuc hinzukommende Eintragung. Wenn der Umfang seines Gewerbesals der des Kleingewerbes aufzufassen ist, so daß er als gewöhnlicher Schiffer oder Fnhrmanuzu bezeichnen ist, ist er Minderkaufmanu (Z 4), aber er bleibt Frachtführer im Sinne des vor-liegenden Abschnitts.

Die einzelne» Bestandtheile der Definition.1. Um die Beförderung von Gütern muß es sich handeln. Der Frachtvertrag ist derjenige Am», i.Vertrag, durch welchen die Beförderung von Gütern übernommen wird,n) Gegenstand des Vertrages ist die Beförderung als Produkt der Thätig-keit, der Erfolg der Beförderung, nicht die Thätigkeit der Beförderung. Es liegtdaher Werkvertrag vor, nicht Dienstvcrtrag. Dies wnrde nach früherem Recht au-genommen (R.O.H. 20 S. 340; R.G. 15 S. 76? 25 S. 112), und es liegt keine Vcr-anlassung vor, nach neuem Recht etwas Anderes anzunehmen. Insbesondere liegt eiusolcher Anlaß nicht im Z 429. Denn dort ist der Frachtführer mir befreit von derHaftung für den durch Verlust des Gutes entstandenen Schaden, wenn er denselbennicht verschuldet hat; seine Vergütung aber erhält er nicht, wenn das Gut untergeht.Insoweit trägt er die Gefahr, sodaß die ZK 631 und 644 B.G.B. Auwcndnug finden(vergl. auch Cosack S. 422). Das jederzeitige Rücktrittsrccht für den Absender istnuumehr auf Grund des H 649 B.G.B, gegeben. Aber der Frachtführer kann, wennder Besteller den Bertrag kündigt, die vereinbarte Vergütung verlangen, jedoch unterAbrechnung der ersparten Aufwendungen nnd des anderweitcn Erwerbs,d) Auf welche Weise der Trausport ausgeführt wird, ist glcichgiltig. Es kannAnm. s.das ebensowohl mit Transportmitteln (Schiffen, Fuhren, Lastthiercu, Karren, Maschinen,Staub, Handelsgesetzbuch, VI. u. VII. Aufl. 95