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Exkurs zu Z 424.
um vertretbare Wertpapiere, außer Papiergeld und Banknoten, so muß er nach S 1des Bankdepotgesetzes die hinterlegten Papiere unter äußerlich erkennbarer Bezeichnungdes Hinterlegers getrennt aufbewahren und außerdem ein Handelsbuch führen, inwelches die Papiere des Hinterlegers nach Gattung, Nennwerth und Unterscheidungs-merkmalen einzutragen sind. Ueber dieses Handelsbuch siehe Anm. 3 zu H 33. Durchdie Strafvorschrift des Z 10 des Bankdepotgesetzes ist diese Pflicht der Vollkaufleutenoch besonders geschützt.
Anm. s. Beim Sammcldcpot hat der Verwahrer nur die Verpflichtung, das Gesammt-
gut getrennt aufzubewahren. Die verschärften Pflichten, die das Bankdepotgesetz fürdas Soudergut auferlegt, bestehen hier nicht, obwohl es nahe gelegen hätte, sie auchhieraus auszudehnen.
Anm. s. Beim Suininendepot ist von der Verpflichtung des Verwahrers, die bestimmten
Stücke getrennt aufzubewahren, überhaupt keine Rede (K 2 Abf. 2 des Bankdepotgesetzes).
Anm.io. b) Hinsichtlich der Verfügung. Beim Souderdepot darf der Verwahrer über die
hinterlegten Papiere nur insoweit verfügen, alH dies den Anweisungen des Hinter-legers entspricht. Insbesondere darf er also die Papiere weder in seinem eigenenInteresse, noch im Interesse eines Dritten veräußern, außer aus Grnnd besonderenRcchtstitels (man denke z. B. an die Veräußerung auf Gruud eines an den Papierenbestehenden Pfandrechts). Mit Bewilligung des Hinterlegers kann der Verwahrernatürlich über die Gegenstände auch zu seinem Nutzen verfügen.
Anm.ri. Diese Bewilligung ist aber, wenn der Deponent nicht gewerbsmäßig Bankier-
oder Geldwechsler-Geschäfte betreibt, nur giltig, wenn sie für das einzelne Geschäftausdrücklich und schriftlich ertheilt wird. Gleichgiltig ist hierbei, ob der DeponentKaufmann ist oder nicht. Mit Recht bemerkt jedoch Cosack S. 511, daß dabei nur anFälle zu deuken ist, in welchen der Verwahrer zur Verfügung in eigenem Jnteresfeallgemein, d. h. in unbestimmter Weise ermächtigt werden soll. Handelt es sich da-gegen um eine bestimmte konkrete Verfügung, z. B. eine einzelne Verpfändung, sokann der Hinterleger seine Zustimmung auch mündlich geben.
A,„„.12. Beim Sammeldcpot gilt ebenfalls der Grundsatz, daß der Verwahrer über die
Stücke in seinem Interesse grundsätzlich nicht verfügen kann. Es fehlt aber die Vor-schrift, daß die Ermächtigung zur Verfügung von einem Nichtbankier ausdrücklich undspeziell ertheilt werden muß. Hervorzuheben ist, daß der Verwahrer die Anweisungjedes einzelnen Hinterlegers nur insoweit beachten darf, als dessen Antheil am Ge-sammtgut reicht (Cosack S. 51 l). Eine zulässige Verfügung liegt z. B. vor, wenn einHinterleger sein Depot kündigt und den Verwahrer nunmehr anweist, Stücke gleicherArt uud Menge, wie die von ihm hinterlegten, ihm oder einem Dritten auszufolgen.Der Z 419 Abs. 2 ist hier analog anwendbar, weil er dem Wesen der Sache und denIntentionen der Parteien entspricht (Cosack S. 512).
Beim Summendepot hat der Verwahrer über die hinterlegte Sache das freieVerfügungsrecht.
Anm. iz. 6) Haftung für Verschulden. Bei der unentgeltlichen Verwahrung haftet der Ver-wahrer nur für die Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt,bei der entgeltlichen für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns <Z 347 H.G.B.;Z 690 B.G.B.). In dieser Weise haftet er auch für das Verschulden seiner Erfüllungs-gehilfen (Z 278 B.G.B.). Er kann aber die Haftung ausschließen, nur nicht dieHaftung für eigenen äolus, wohl aber für den äolus feiner Gehilfen (ZZ 276,278 B.G.B.). Beim Summendepot haftet er sogar für Zufall (Z 279 B.G.B.).Anm.it. 5. Die Rechte des Verwahrers. Er hat Anspruch ans Ersatz derjenigen Aufwendungen, dieer für erforderlich halten darf (Z 693 B.G.B.) und aus Provision gemäß Z 354 H.G.B.Dabei ist aber zu beachten, daß nach Z 354 solche Leistungen nicht provisionsvflichtigsind, welche ohne Entgelt zu geschehen Pflegen. Gerade bei der Verwahrung von Werth-papieren aber kommt es häufig vor, daß die Bankiers ihren Geschäftskunden gegenüberauf jede Verwahruugsprovision verzichten, und es ist wohl nicht zu weit gegangen, wenn