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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
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Verfügung des Preußischen Justizministers über die Führungdes Handelsregisters.

Vom 7. November 189!). (J.M.Bl. 313).I. Allgemeines.

H 1. Die Anmeldungen zur Eintragung iu das Handelsregister sowie die zur Ansbe-Ivahruug bei dem Gerichte bestimmten Zcichnnngen sind, wenn sie persönlich bei Gericht bewirktwerden, in der Regel von dem Gcrichtsjchrciber des Rcgistergcrichts zu Protokoll zn nehmen,Der Richter hat sich der Aufnahme zu unterziehen, wenu bei dem Gcrichtsschreibcr die zurBeurtheilung der Verhältnisse erforderliche Nechtskcnntniß nicht zu erwarten ist.

H 3. Die Verfügung ans die Anmeldungen zur Eintragung uud auf alle das Registerbetreffende Gesuche uud Anträge liegt dem Richter ob. Er hat insbesondere die Eintragungeniu das Register uud die erforderlichen Bekanntmachungen zn verfügen sowie die im ß 9 Abs. 3des Handelsgesetzbuchs und im Z 33 der Grnudbnchvrdnnug erwähnten Bescheinigungen nnd Zeug-nisse ansznstcllen. Die Ausfertigung der Bescheinigungen und Zeugnisse erfolgt nach Artikel 18des Preußischen Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit.

Die Eintragung ist von dem Nichter auch daun anzuordnen, wenn sie von dem Bc-schwerdcgcricht oder gemäß Z 1-13 des Reichsgesctzes über die Angelegenheiten der freiwilligenGerichtsbarkeit verfügt ist.

H 3. Der Richter hat dafür Sorge zu tragen, daß die gesetzlich vorgeschriebeneu Ein-tragungen in das Register erfolgen. Zn diesem Zwecke und zur Vermeidung unzulässigerEintragungen hat er in zweifelhaften Füllen, soweit der Bezirk des Rcgistergerichts zu demBezirk einer Handelskammer oder einer der im S 44 des Gesetzes über die Handelskammern

vom ^ ^lngns t^lW^ (Gesetz-Samml. 1897 S. 355) bezeichneten kansmännischen Korporationen

gehört und die erforderliche Auskunft nicht ans andere Weise einfacher und schneller beschafftwerden kauu, in der Regel das Gutachten der genannten Organe des Haudelstandes einzuholen.

H 4. Wird eine Eintragung abgelehnt, so sind die Gründe der Ablehnung mitzutheilen.

8 5. Die Eintraguugsverfügung hat den Wortlaut der Eintragung festzustellen; derWortlaut der öffentlichen Bekanntmachnng ist insoweit anzugeben, als ihr Inhalt von dem derEintragung verschieden ist.

H L. Der Gcrichtsschreibcr hat die Eintragung in das Register zu bewirken und dieverfügten Bekanntmachungen herbeizuführen.

8 7. Die Beglaubigung von Abschriften der Eintragungen und der zum Register ein-gereichten Schriftstücke liegt dem Gcrichtsschreibcr ob.

Wird eine auszugsweise Abschrift ertheilt, fo sind bei der Beglaubigung die Vorschriftendes Artikel 47, des Artikel 57 Abs. 3 und des Artikel 59 des Preußischen Gesetzes über diefreiwillige Gerichtsbarkeit zu beobachten.

Staub. HandelsgelotMch, VI. u, VII. Aufl. 191