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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
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Preußisches Ausführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche.

Vom 24. September 1899 (Gesch-S.imml. S. 303 ffg.).Artikel 1.

Für den Erlaß von Bestimmungen, dnrch welche die Grenze des Kleingewerbes nachMaßgabe des A 4 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs näher festgesetzt wird, sind der Justizministeruud der Minister für Handel und Gewerbe gemeinschaftlich zuständig. Vor dem Erlasse solcherBestimmungen sind in der Regel die Organe des Handclsstandes gutachtlich zu hören.

Das Gleiche gilt von den Bestimmungen, welche nach ß 30 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchserlassen werden können.

Artikel 2.

Ist auf Grund des bisherigen Laudcsrechts eine Eintragung in das Handelsregister be-wirkt, die nach dem Handelsgesetzbuch unzulässig ist, so kann das Ncgistergcricht sie von Amts-wcgen löschen, soweit nicht das bisherige Recht maßgebend bleibt.

Das Gericht hat den Betheiligten, wenn sein Aufenthalt bekannt ist, von der beabsichtigtenLöschung zn benachrichtigen nnd ihm zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung einesWicdersprnchs zu bestimmen.

Auf das weitere Verfahre» finden die Vorschriften des Z 141 Abs. 3, 4 des Reichsgesetzesüber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898 Anwendung.

Die Löschung erfolgt gebührenfrei. Wird jedoch der Widerspruch eines Betheiligtenzurückgewiesen, so hat er für die Zurückweisung die für die Löschung bestimmte Gebühr zucutrichten.

Eintragungen, die den Gütcrstand einer zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Ge-setzbuchs bestehenden Ehe betreffen, bleiben unberührt.

Artikel 3.

Die Gerichte, die Beamten der Staatsanwaltschaft, die Polizei- und Gemeindebehördensowie die Notare haben von den zu ihrer amtlichen Kenntniß gelaugeuden Fälleu einer unrichtigen,unvollständigen oder unterlassenen Anmeldung znm Handelsregister oder Genossenschaftsregisterdem Registcrgerichte Mittheilung zu machen.

Die Steuerbehörden sind verpflichtet, dem Rcgistcrgericht über die Anmeldung nnd dieAbmeldung steuerpflichtiger Gewerbe, über das Ergebniß der Veranlagung zur Gewerbesteuersowie über später eingetretene Veränderungen Auskunft zu ertheilen.

Artikel 4.

Eine Aktiengesellschaft sowie eine Kommanditgesellschaft auf Aktien kann aufgelöst werden,wenn sie sich rechtswidriger Handlungen oder Unterlassungen schuldig macht, durch welche dasGemeinwohl gefährdet wird.