Druckschrift 
2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
Seite
1553
Einzelbild herunterladen
 

Frachtgeschäft. ZZ 451, 452 u. 453.

1553

die beförderte Waare herauszugeben braucht, so muß er die Kosten in den Ladeschein ausuchmeu<vergl. Z 445 Nr. 7). Thut er dies nicht, obwohl er vom Gesetzgeber direkt hierauf hingewiesenist, so ist der Erwerber des Ladescheins gutgläubig, weuu er annimmt, daß auf dem erworbenenGute keine Kosten ruhen.

s 4S1.

Die Vorschriften der bis kommen auch zur Anwendung,

wenn ein Kaufmann, der nicht Frachtführer ist, im Betriebe seines Handels--gerverbes eine Beförderung von Gütern zu Lande oder auf Flüssen odersonstigen Binnengewässern auszuführen übernimmt.

1. WasBeförderung von Gütern" bedeutet, darüber siehe Anm. Isfg zu Z 425. Die dortAerwähnte Streitfrage kehrt hier wieder (R.O.H. 13 S. 133). Auch ist der Transport vonder Dicnstmiethe wohl zu scheiden (R.O.H. ebenda), ebenso von der Vermicthung vonTrausportmitteln.

2. Im Betriebe seines Handelsgewerbes muß die Beförderung erfolgen (hierüber zu Z 343).Z. Eine Beförderung vou Gütern zu Lande oder ans Flüssen oder sonstigen Binnengewässern Al

muß vorliegen. Bei der Beförderung von Gütern auf Flüsscu oder sonstige» Binnen-gewässern greifen natürlich in erster Linie die bezüglichen Vorschriften des Binnenschisf-fahrtsgcsetzes Platz (vergl. Z 26 des Binncuschissfahrtsgcsctzes).4. Wen» dagegen ein Nichtkaufmann den Transport solcher Güter übernimmt, greift H 451nicht Platz, sondern die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Wcrkverdiugung(siehe Anm. 1 zu Z 425).

H 45S

Auf die Beförderung von Gütern durch die Vostverwaltungen des ReichsTind der Bundesstaaten finden die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung.Die bezeichneten PostVerwaltungen gelten nicht als Kaufleute im Sinne diesesGesetzbuchs.

Die vorliegende Sondervorschrift bestimmt zweierlei:

1. daß der Staat als Postfiskus nicht Kaufmann ist;

2. daß die betreffenden Geschäfte keine Frachtgeschäfte sind und die Bestimmungen des vor-liegenden Abschnitts hierauf keine Anwendung finden. Auf ihre Rechtsverhältnisse findetAnwendung das Gesetz über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 mit Znsatz vom20. Dezember 1839. Ferner ist maßgebend die Postordnung vom 20. März 1900 nebsteinigen anderen Verordnungen. Subsidiär greifen die allgemeinen gesetzlichen BestimmungenPlatz, insbesondere die Vorschriften über den Werkvertrag. Auch das Handelsrecht kannPlatz greifen, wenn und soweit der Gegenkonlrahent Kaufmann ist. Aber auf den Be-förderungsvertrag greift, wie gesagt, die Vorschrift über den Frachtvertrag nicht Platz.

Z. Daß der Staat als Eisenbahnfiskus Kaufmann ist, darüber siehe Anm. 10 zu Z 36.

Siebenter Abschnitt.Beförderung von Gütern und Personen ans den Eisenbahnen.

§ 45S.

Eine dem öffentlichen Güterverkehre dienende Eisenbahn darf die Ueber-nahme von Gütern zur Beförderung nach einer für den Güterverkehr ein-gerichteten Station innerhalb des Deutschen Reichs nicht verweigern, sofern

Staub, Handelsgesetzbuch, VI. u. VII Aufl. 93